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Schaumweinsteuer

Verbrauchsteuer mit reinem Finanzcharakter auf Schaumweinherstellung. 1. Rechtsgrundlagen: Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenergebnissen vom 21. 12. 1992 (BGBl I 2176) mit Durchführungsbestimmungen vom 17. 3. 1994 (BGBl I 568). Die Verwaltung erfolgt durch die Bundesfinanzbehörde (Art. 108 I Satz 1 GG); der Ertrag steht dem Bund zu (Art. 106 I Nr. 2 GG). - 2. Steuergegenstand: Schaumwein, Getränke, die als Schaumwein gelten, Zwischenerzeugnisse. - 3. Steuerbefreiung: a) Proben zu betrieblichen oder amtlichen Untersuchungen und Qualitätsprüfungen. b) Einfuhren von Privatpersonen zu privaten Zwecken aus anderen Mitgliedstaaten, sofern diese die Waren selbst abholen. c) Versand unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten oder Export in Drittlandsgebiet. - 4. Steuersätze: a) je Flasche (0,75 l) 2 DM (Schaumwein) bzw. 0,40 DM (schaumweinähnliche Getränke); b) bei größeren (kleineren) Flaschen ein der Menge entsprechendes Vielfaches (Anteil); c) bei nicht in Flaschen abgegebenem Schaumwein 2,66 DM je l und bei nicht in Flaschen abgefüllten schaumweinähnlichen Getränken 0,53 DM je l. - 5. Steueraussetzung, solange Schaumwein sich in einem Steuerlager befindet oder unter Steueraufsicht befördert wird, Entstehung der Steuer bei Entfernung aus dem Steuerlager, wenn sich kein weiteres Steueraussetzungs- oder Zollverfahren anschließt (Entnahme in den freien Verkehr), bei unerlaubter Herstellung Entstehung mit der Herstellung. Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers, ansonsten der Hersteller. - 6. Verfahren: Der Steuerschuldner hat die Steuer bis spätestens zum 15. Tag des Monats nach der Entstehung anzumelden und bis zum 25. Tag des zweiten Monats nach der Steuerentstehung zu entrichten. - 7. Steuererlaß oder -erstattung: bei Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken oder Rücknahme in ein Steuerlager im Inland. - 8. Steueraufsicht für Hersteller und Inhaber eines Steuerlagers. - 9. Aufkommen: 1995: 1 083,3 Mio. DM (1990: 966 Mio. DM, 1985: 684 Mio. DM, 1981: 569 Mio. DM, 1976: 419 Mio. DM, 1973: 330 Mio. DM, 1969: 214 Mio. DM).

 

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