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Entnahme

Privatentnahmen.
I. Allgemeines: 1. Begriff: Entnahme von Wirtschaftsgütern (Geld, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen) durch Unternehmer oder Mitunternehmer aus dem Betrieb für sich, seinen Haushalt oder andere betriebsfremde Zwecke. Zu den Entnahme gehören auch die aus Betriebsmitteln gezahlten Einkommen-, Vermögen-, Kirchen-, Erbschaftsteuern. - 2. Entnahme von Geld aus dem Gesellschaftsvermögen ist dem Gesellschafter der OHG sowie dem Komplementär der KG bis zu 4% seines Kapitalanteils gestattet (§ 122 HGB), außer im ersten Geschäftsjahr. Darüber hinaus kann er seinen diesen Betrag übersteigenden Gewinnanteil des letzten Jahres verlangen, wenn die Auszahlung der Gesellschaft nicht schadet. Weitere Entnahme nur mit Einwilligung der anderen Gesellschafter. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Geld zum Zwecke der gesetzlichen Entnahme zur Verfügung zu halten. Der Anspruch auf Entnahme entfällt nach Fertigstellung der nächsten Jahresbilanz, wobei der nicht erhobene Betrag dem Kapitalanteil zuwächst. Der Kommanditist hat nur Anspruch auf ihm zustehenden Gewinn. Er kann keine Auszahlungen verlangen, solange sein Kapitalanteil die Haftsumme nicht erreicht. - 3. Buchung: Entnahme mindern den Gewinn nicht, sie werden entweder über Privatkonten, die Unterkonten der Eigenkapitalkonten sind, oder direkt über Eigenkapitalkonten gebucht.
II. Steuerrecht: 1. Begriff: Entnahme sind alle Wirtschaftsgüter (Geld, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, seinen Haushalt oder andere betriebsfremde Zwecke entnommen hat (§ 4 I 2 EStG). - 2. Gewinnauswirkung: Entnahme dürfen gem. § 4 I 1 EStG den Gewinn nicht beeinflussen. Soweit sie bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 I, 5 I EStG das Betriebsvermögen vermindert haben, sind sie dem Gewinn hinzuzurechnen . - 3. Bewertung: Entnahme sind gem. § 6 I Nr. 4 EStG mit dem Teilwert anzusetzen; Ausnahme: Buchwertansatz bei unentgeltlicher Überlassung des entnommenen Wirtschaftsgutes an bestimmte Körperschaften und Vermögensmassen. - 4. Behandlung bei der Umsatzsteuer: Vgl. Eigenverbrauch.
III. Gewerblicher Rechtsschutz: 1. Patent-, Gebrauchsmuster- und Sortenschutzrecht: bezeichnet den Umstand, daß eine Erfindung von einem Nichtberechtigten als Patent oder Gebrauchsmuster angemeldet wird. Da das Recht auf das Patent oder Gebrauchsmuster dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zusteht, löst die widerrechtliche Entnahme den (im Falle gutgläubiger Entnahme befristeten) Übertragungsanspruch nach § 8 PatG (§ 13 Abs. 3 GebrMG), das Einspruchsrecht und die Berechtigung zur Nichtigkeitsklage aus (§§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 3, 59 Pat; Gebrauchsmuster: Löschungsantrag §§ 13 Abs. 2, 15 Abs. 2). Der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte hat ein mit einem entsprechenden Prioritätsrecht ausgestattetes Nachanmelderecht (§ 7 PatG, § 13 Abs. 2 GebrMG). Zu den Rechten des durch widerrechtliche Entnahme Verletzten im europäischen Patentrecht vgl. Art. 61 Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) mit Regeln 13-16 AO. Im Sortenschutzrecht hat der durch Entnahme Verletzte einen Vindikationsanspruch nach § 9 SSchG. - 2. Geschmacksmuster-, Schriftzeichen- und Halbleiterrecht: Von einem Nichtberechtigten angemeldete Geschmacksmuster und Schriftzeichen unterliegen der Löschungsklage des Berechtigten vor den ordentlichen Gerichten, die dem Berechtigten die Befugnis zusprechen können, dasselbe Muster, Modell oder Schriftzeichen erneut unter Inanspruchnahme der Priorität der Anmeldung seitens des Nichtberechtigten seinerseits anzumelden ((§ 10 c II, III GeschmMG; Art. 2 I SchriftzeichenG; Löschung). Im Halbleiterrecht entfaltet das von einem Nichtberechtigten erwirkte Schutzrecht keine Wirkung gegenüber dem Berechtigten, der durch Entnahme Verletzte kann die Übertragung des Halbleiterrechts verlangen (§ 7 HalbleiterSchG, § 8 PatG) oder die Löschung der Topographie beantragen (§ 8 II HalbleiterSchG).

 

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