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Umsatzsteuer

Mehrwertsteuer, Steuer, die alle Verkehrsakte von Leistungen erfaßt, die ein Unternehmer durchführt. - Grundsätzliches: Vgl. Umsatzbesteuerung.
I. Rechtsgrundlagen: Umsatzsteuergesetz 1993 (UStG 1993) vom 27. 4. 1993 (BGBl I S. 565, ber. BGBl 1993 I S. 1160), zuletzt geändert durch Jahressteuer-Ergänzungsgesetz vom 18. 12. 1995 (BGBl I S. 1959); Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1993 (UStDV 1993) vom 27. 4. 1993 (BGBl I S. 600, ber. BGBl 1993 I S. 1161), zuletzt geändert durch Jahressteuergesetz 1996 vom 11. 10. 1995 (BGBl I S. 1250); Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV), vgl. Einfuhrumsatzsteuer.
II. Steuerbare Vorgänge (§ 1 I UStG): 1. Leistungen (Lieferungen und (sonstige) Leistungen), die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt; auch a) Umsätze aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung; b) Leistungen eines Unternehmers an seine Arbeitnehmer oder deren Angehörige aufgrund eines Dienstverhältnisses, wenn der Empfänger dieser Leistung kein besonders berechnetes Entgelt aufwendet und es sich nicht um eine Aufmerksamkeit handelt. - 2. Eigenverbrauch im Inland; dieser liegt vor bei Lieferungen und sonstigen Leistungen eines Unternehmers für Zwecke außerhalb des Unternehmens oder (Repräsentations-)Aufwendungen, die nach dem EStG nichtabziehbare Betriebsausgaben darstellen. - 3. Gesellschafterverbrauch im Inland; dieser liegt vor bei Leistungen von bestimmten Körperschaften und Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen, für die der Empfänger kein Entgelt aufwendet. - 4. Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland (Einfuhrumsatzsteuer). - 5. innergemeinschaftlicher Erwerb im Inland gegen Entgelt (Erwerbsteuer).
III. Steuerbefreiungen: 1. Mit Recht auf Vorsteuerabzug (§ 4 Nr. 1-7 UStG): Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr; innergemeinschaftliche Lieferungen; Umsätze für die Seeschiffahrt und Luftfahrt sowie internationaler Gütertransport; Vermittlung der vorgenannten Umsätze. - 2. Ohne Recht auf Vorsteuerabzug (§ 4 Nr. 8-28 UStG): a) Leistungen, die überwiegend Endverbrauchern zugute kommen, z. B. soziale Tatbestände (u. a. Umsätze von Ärzten, Krankenanstalten und Sozialversicherungsträgern) und kulturelle Leistungen. b) Leistungen, für die u. Umsatzsteuer auf die Steuerbefreiung verzichtet und damit der Vorsteuerabzug auf die entsprechenden Vorleistungen erlangt werden kann (Verzicht auf Steuerbefreiungen): (1) Geld-, Kredit- und Wertpapierumsätze (Bankumsätze); (2) der Grunderwerbsteuer oder Versicherungsteuer (speziellen Verkehrsteuern) unterliegende Umsätze; (3) Vermietung und Verpachtung von Grundstücken; (4) Blindenumsätze.
IV. Steuerberechnung: 1. Bemessungsgrundlage (§ 10 UStG): a) für Lieferungen und sonstige Leistungen: Grundsätzlich das vereinbarte Entgelt ohne U.; b) bei Eigen- und Gesellschafterverbrauch in Form unentgeltlicher Gegenstandsentnahme bzw. -lieferung: Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten oder mangels Einkaufspreis die Selbstkosten jeweils im Zeitpunkt des Umsatzes; c) bei Eigen- und Gesellschafterverbrauch in Form sonstiger Leistungen: Die bei Leistungsausführung entstandenen Kosten; d) bei Eigenverbrauch in Form nichtabziehbarer Ausgaben: Die Aufwendungen. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. - In besonderen Fällen greift eine Mindestbemessungsgrundlage. - 2. a) Allgemeiner Steuersatz: 15% (§ 12 I UStG); b) ermäßigter Steuersatz für Lieferungen, Eigenverbrauch, Einfuhr, innergemeinschaftlichen Erwerb und Vermietung der in der Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände aufgeführten Gegenstände (überwiegend Produkte der Land- und Forstwirtschaft, Bücher und Zeitschriften, Kunstgegenstände etc.) sowie für gewisse andere Leistungen: 7% (§ 12 II UStG).
V. Vorsteuerabzug (§§ 15, 15 a UStG): 1. Abzugsfähig: a) von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen; b) (entrichtete) Einfuhrumsatzsteuer für eingeführte Gegenstände; c) Umsatzsteuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen. Durch den Vorsteuerabzug wird die auf der Vorumsatzstufe eingetretene umsatzsteuerliche Belastung rückgängig gemacht und Steuerkumulierung vermieden. - 2. Nicht abzugsfähig: Steuerbeträge für Lieferung, Einfuhr und innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für sonstige Leistungen, die zur Ausführung bestimmter steuerfreier Umsätze verwendet werden. - 3. Werden Gegenstände oder sonstige Leistungen nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, verwendet, so ist nur der diesen Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnende Teil der Vorsteuer nicht abziehbar (zur Aufteilung vgl. § 15 IV UStG). - 4. Vorsteuerberichtigung und weitere Einzelheiten: Vgl. Vorsteuerabzug.
VI. Steuerschuldner: Bei Leistungen, Eigen- und Gesellschafterverbrauch der Unternehmer (§ 13 II UStG). - Die Umsatzsteuer entsteht (§ 13 I UStG): a) bei Leistungen grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt (Sollversteuerung, Mindest-Ist-Besteuerung) bzw. das Entgelt vereinnahmt (Istversteuerung) worden ist; b) beim Eigen- und Gesellschafterverbrauch mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums seiner Ausführung bzw. Tätigung; beim innergemeinschaftlichen Erwerb mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats. Eine eventuelle Vorsteuer aus bezogenen Leistungen ist in dem Voranmeldungszeitraum abziehbar, in dem die Voraussetzungen für den Abzug (vgl. VII) erstmalig vorliegen.
VII. Verfahren (§ 16-18 UStG): 1. Spätestens am 10. Tag nach Ablauf eines Voranmeldungszeitraums (Kalendervierteljahr bzw. der Kalendermonat) hat der Unternehmer eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben (vgl. auch Dauerfristverlängerung); er berechnet selbst die im Voranmeldungszeitraum entstandene Steuer (Vorauszahlung) als Differenz (Saldo) zwischen entstandener Umsatzsteuer und abziehbarer Vorsteuer. Bei Nichtabgabe oder falscher Berechnung der Vorauszahlung kann das zuständige Finanzamt die Vorauszahlung festsetzen. Bei einem positiven Saldo (Zahllast) ist die Vorauszahlung mit der Abgabe der Voranmeldung fällig; ein negativer Saldo (Guthaben) wird gutgeschrieben oder erstattet. - 2. Nach Ablauf eines Besteuerungszeitraumes (i. d. R. das Kalenderjahr) ist bis spätestens 31. 5. des Folgejahres eine Steueranmeldung (Jahresumsatzsteuererklärung) auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben; die zu entrichtende Steuer bzw. der Erstattungsbetrag wird berechnet. Ergeben sich Differenzen zwischen der Summe der vorangemeldeten Umsatzsteuer und der in der Steueranmeldung für das Kalenderjahr berechneten Steuer, so ist ein möglicher Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach Eingang der Steueranmeldung fällig. Das zuständige Finanzamt kann Umsatzsteuer bzw. Erstattungsbetrag abweichend von der Steueranmeldung durch Steuerbescheid festsetzen; ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts ist dann einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. - 3. Hat sich die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer oder die abziehbare Vorsteuer nachträglich geändert (z. B. durch Rabatte), so hat der leistende Unternehmer den für diesen Umsatz geschuldeten Steuerbetrag und der empfangende Unternehmer den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Gleiches gilt, wenn a) das vereinbarte Entgelt für eine Leistung oder einen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist, b) für eine vereinbarte, aber nicht ausgeführte Leistung ein Entgelt entrichtet worden ist oder c) eine steuerpflichtige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist. - 4. Die Umsatzsteuer für Leistungen von nicht im Erhebungsgebiet ansässigen Unternehmern wird u. Umsatzsteuer im Abzugsverfahren erhoben, die bei diesem angefallene Vorsteuer im Vergütungsverfahren erstattet.
VIII. Besonderheiten: 1. Abweichende Besteuerung (u. U.) von: a) Kleinunternehmern, deren Gesamtumsatz (incl. U.) im Vorjahr nicht über 32 500 DM lag und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 100 000 DM nicht übersteigen wird; b) land- und forstwirtschaftlichen Umsätzen (Durchschnittsätze für Umsatzsteuer und Vorsteuer); c) bestimmten Handwerkern, Einzelhändlern und Freiberuflern (Durchschnittsätze für den Vorsteuerabzug); d) Reiseveranstaltern. - 2. Kürzungsbeträge: Bis Ende 1993 im Rahmen der Förderung der Wirtschaft von Berlin (West).
IX. Finanzwissenschaftliche Beurteilung: 1. Kernpunkt der Reform von 1967 ist der Übergang von der Brutto- zur Nettoallphasensteuer (= Mehrwertsteuer), die durch den Vorsteuerabzug realisiert wird (zur Charakterisierung und Steuersystematik der Mehrwertsteuer vgl. Umsatzbesteuerung). - 2. Fiskalische Bedeutung und Ertragshoheit: Zweitbedeutendste Steuereinnahme nach der Lohn- und Einkommensteuer; die Umsatzsteuer erbrachte 1993 einschl. Einfuhrumsatzsteuer 216,3 Mrd. DM, 31,8% des Steueraufkommens von Bund und Ländern. Ab 1995 entfallen 56% auf den Bund, 44% auf die Gesamtheit der Länder. Der Bund muß 1,4% einer EU-einheitlichen MwSt-Bemessungsgrundlage an den EU-Haushalt abführen, außerdem z. T. Ergänzungszuweisungen in den Länderfinanzausgleich. Die Aufteilung des Gesamtländeranteils auf die einzelnen Bundesländer erfolgt gem. § 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Umsatzsteuerverteilung). - 3. Ziele/Wirkungen: a) Allokative Sicht: Mit dem Übergang zur Nettoallphasen-Umsatzsteuer wurde die konzentrationsfördernde und wettbewerbsbehindernde Wirkung der Bruttoallphasen-Umsatzsteuer beseitigt. - Die Befreiung des Geld- und Kapitalverkehrs von der Umsatzsteuer ist nicht eine Bevorzugung der Geld- und Kreditinstitute, sondern die Konsequenz aus der Absicht, allein die Wertschöpfung der Volkswirtschaft zu belasten, nicht aber die monetären Transaktionen, die der Wertschöpfung lediglich dienen. - Steuervergünstigungen für Land- und Forstwirtschaft und Kleinunternehmer sind struktureinkommens- und mittelstandspolitische Fremdkörper in der U.; sie sind mit einer "objektiven" Besteuerung nicht vereinbar. Eine Gleichbehandlung zwischen allen, die als "Unternehmer" Faktorkombinationen bewirken, Marktleistungen erbringen und Umsatzakte tätigen, wurde durch Heranziehung der Freiberufler zur vollen Umsatzsteuer erreicht. - Mit dem für Exporte durchgeführten Grenzausgleich, der einer Steuerbefreiung gleichkommt, soll das für die EU-Mitgliedsländer geltende Bestimmungslandprinzip realisiert werden; nicht die Begünstigung der Exportwirtschaft ist das Ziel, sondern das Herbeiführen einer Belastung für importierte Güter. - b) Verteilungspolitische Sicht: Die Einführung des halben Umsatzsteuersatzes für eine große Zahl von Nahrungsmitteln nimmt der Umsatzsteuer ihre regressive Wirkung; solche sozialpolitischen Maßnahmen sind jedoch ein Fremdkörper in einer "objektiven" Steuer. Andere Steuersatzermäßigungen, z. B. für die Land- und Forstwirtschaft, für Bücher und Kunstgegenstände, verfolgen struktur- und kulturpolitische Ziele. Die Nichtbesteuerung der Mieten wirkt einer Regressionswirkung ebenfalls entgegen. - 4. EU-Steuerharmonisierung: EU-Länder finanzieren zu äußerst unterschiedlichen Anteilen ihre Staatsausgaben aus der U.; die Steuersätze reichen von 15% (Deutschland, Luxemburg, Spanien) bis 25% (Dänemark), zudem zahlreiche ermäßigte Steuersätze. Nach Einführung des Mehrwertsteuersystems mit Vorsteuerabzug in allen EU-Ländern gilt eine Angleichung der Steuersätze in Struktur und Niveau als Fernziel der Harmonisierung, so daß ganz Europa auch umsatzsteuerlich einen einzigen Binnenmarkt darstellt, d. h. Beseitigung von Ausfuhrlieferungen und Wegfall der Einfuhrbesteuerung für innergemeinschaftliche Lieferungen. Damit wäre das Bestimmungslandprinzip durch das Ursprungslandprinzip ersetzt - eine einfache Lösung, die Importe und Exporte insbes. kleiner Unternehmen erleichtern würde. Die Realisierung des Ursprungslandprinzips in ganz Europa hat jedoch erhebliche Verschiebungen des Umsatzsteueraufkommens zur Folge. Da man sich auf einen Ausgleich der Steuerverschiebungen z. B. mit Hilfe eines Clearing-Systems nicht einigen konnte, ist eine seit 1. 1. 1993 bis 31. 12. 1996 anzuwendende Übergangsregelung verabschiedet worden: a) Für innergemeinschaftliche Lieferungen zwischen Unternehmern sieht die Regelung vor, daß im Ursprungsland eine Entlastung und im Bestimmungsland eine Belastung mit Umsatzsteuer erfolgt (Bestimmungslandprinzip). Durch den Wegfall der Zollabfertigung ist der Ausfuhrnachweis von den Unternehmern selbst zu erbringen. Die Einfuhrumsatzsteuer wird für innergemeinschaftliche Importe durch die Erwerbsteuer ersetzt, die der Erwerber gegenüber dem Finanzamt schuldet. - b) Auf innergemeinschaftliche Lieferungen an Nichtunternehmer findet grundsätzlich das Ursprungslandprinzip Anwendung, d. h. keine Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung und keine Erwerbsteuer. Ausnahmen, für die das Bestimmungslandprinzip Anwendung findet: (1) Versendungsumsätze an Letztverbraucher, die 10.000 ECU im Jahr und pro Mitgliedstaat übersteigen; (2) Umsätze von neuen motorbetriebenen Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen. - Vgl. auch Harmonisierung der Besteuerung innerhalb der EU.
X. Aufkommen: 1995: 198,4 Mrd. DM (davon Einfuhrumsatzsteuer (EUSt): 36,1 Mrd. DM); 1990: 118,8 Mrd. DM (davon Einfuhrumsatzsteuer (EUSt): 51,4 Mrd. DM); 1985: 109,9 Mrd. DM (davon EUSt: 58,4 Mrd. DM); 1980: 93,4 Mrd. DM (davon EUSt: 40,6 Mrd. DM); 1975: 54,1 Mrd. DM (davon EUSt: 18,4 Mrd. DM); 1970: 38,1 Mrd. DM (davon EUSt: 11,3 Mrd. DM); 1960: 16,1 Mrd. DM (davon Ausgleichsteuer: 1,3 Mrd. DM); 1950: 4,9 Mrd. DM (davon Ausgleichsteuer: 0,2 Mrd. DM).

 

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