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Grunderwerbsteuer

Verkehrsteuer, die erhoben wird, wenn die rechtliche oder wirtschaftliche Verfügungsmacht an einem inländischen Grundstück übergeht. - 1. Rechtsgrundlage: Seit 1983 GrEStG vom 17. 12. 1982 (BGBl I 1777) mit wesentlichen Änderungen gegenüber dem bis dahin geltenden Recht. - 2. Steuerbare Vorgänge (§ 1 I - III GrEStG): Hauptfall ist der Abschluß eines Kaufvertrages über ein inländisches Grundstück. Daneben unterliegen zahlreiche weitere tatsächliche und rechtliche Vorgänge der G., die eine Steuervermeidung verhindern sollen, z. B. unter bestimmten Voraussetzungen die Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört. - 3. Steuerbefreiungen: (§ 3 Nr. 1-8 GrEStG): (1) Erwerbe, deren Wert weniger als 5000 DM (Freigrenze) beträgt; (2) Schenkungen und Erwerbe von Todes wegen; (3) Erwerb eines zum Nachlaß gehörenden Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses; (4) Erwerbe durch Ehegatten; (5) Erwerbe durch früheren Ehegatten im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach Scheidung; (6) Erwerb durch Verwandte in gerader Linie, Stiefkinder sowie deren Ehegatten. - 4. Steuerberechnung: Bemessungsgrundlage: Wert der Gegenleistung; in bestimmten Fällen der um 40% erhöhte (§ 121 a BewG) Einheitswert (§ 8 GrEStG). - Steuersatz: 2% (§ 11 I GrEStG). - 5. Steuerschuldner: Steuerschuldner sind regelmäßig die an einem Erwerbsvorgang beteiligten Personen (§ 13 GrEStG) als Gesamtschuldner (§ 44 I AO). - Zum Entstehungszeitpunkt der Grunderwerbsteuer vgl. Steuerschuld. - 6. Verfahren: Für grunderwerbsteuerbare Vorgänge besteht grundsätzlich Anzeigepflicht. Damit wird dem zuständigen Finanzamt ermöglicht, durch einen Steuerbescheid die Grunderwerbsteuer festzusetzen. I. d. R. wird die Steuer einen Monat nach dessen Bekanntgabe fällig (§ 15 GrEStG). - 7. Aufkommen: 1995: 6.362,7 Mio. DM (1990: 3.909 Mio. DM).

 

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