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Stiefkinder

leibliche Kinder nur eines der Ehegatten (eheliche St.). - 1. Einkommensteuerrecht: Stiefkinder gehören nicht zu den Kindern i. S. d. § 32 I EStG. Grundsätzlich erhält daher nur der leibliche Elternteil einen Kinderfreibetrag sowie die daran anknüpfenden Vergünstigungen. - 2. Vermögen-, Erbschaftsteuer: Stiefkinder gelten als Kinder i. S. d. Vermögensteuergesetzes (zur Reform vgl. Vermögensteuer I a). Für jedes St., das mit einem Steuerpflichtigen oder mit Ehegatten zusammen veranlagt wird, bleiben 120 000 DM steuerfrei (Freibeträge III 2) (§ 6 II VStG). Auch erbschaftsteuerlich werden Stiefkinder wie leibliche Kinder behandelt, insbes. hinsichtlich ihrer Zuordnung zu den erbschaftsteuerlichen Steuerklassen (Erbschaftssteuerklassen) (§ 15 ErbStG).

 

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