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Freibeträge

Begriff des Steuerrechts für einen von der Besteuerung freibleibenden Betrag (anders: Freigrenze).
I. Einkommensteuerrecht (Lohnsteuerrecht): 1. Grundfreibetrag: In den Tarif eingebauter Freibeträge von 5.616 DM (Einkommensteuertarif). - 2. Freibeträge bei Einkünfteermittlung: (1) Freibeträge für Veräußerungsgewinne; (2) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Arbeitnehmer-Freibetrag von 480 DM (entfällt ab 1990) und Weihnachtsfreibetrag (entfällt ab 1990); (statt dessen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2.000 DM); Versorgungsfreibetrag von 40%, höchstens 4.800 DM; (3) Einkünfte aus Kapitalvermögen: Sparer-Freibetrag von 600 DM (1.200 DM bei Zusammenveranlagung von Ehegatten). - 3. Freibeträge bei Einkommensermittlung: (1) Altersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG); (2) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden nur berücksichtigt, soweit sie 2.000 DM, bei Zusammenveranlagung von Ehegatten 4.000 DM übersteigen (§ 13 III EStG); (3) Freibeträge bei freien Berufen (§ 18 IV EStG; ab 1990 aufgehoben); (4) Ausbildungsfreibetrag (§ 33 a II EStG); (5) Altenheim-Freibetrag von 1.200 DM (§ 33 a III EStG); (6) Tariffreibetrag von 600 DM (bei Ehegatten 1.200 DM gem. § 60 EStG i. V. mit § 32 Abs. 8 EStG); (7) Haushaltsfreibetrag von 5.616 DM (§ 32 VII EStG); (8) Kinderfreibetrag von 6.264 DM ab 1996. - 4. Freibeträge beim Lohnsteuerabzug: Eintragung auf Lohnsteuerkarte von Amts wegen oder auf Antrag.
II. Körperschaftsteuerrecht: 1. Freibeträge für bestimmte Körperschaften von 7.500 DM, höchstens in Höhe des Einkommens (§ 24 KStG). - 2. Freibeträge für landwirtschaftliche Betriebsgenossenschaften von 30.000 DM, höchstens in Höhe des Einkommens (§ 25 KStG).
III. Bewertungsgesetz: Das Betriebsvermögen, für das ein positiver Einheitswert festgestellt wurde, bleibt bis zu einem Betrag von 500.000 DM außer Ansatz (§ 117 a BewG). Bei der Ermittlung des Werts des sonstigen Vermögens werden Freibeträge gewährt, die mit der Zahl der zusammenveranlagten Steuerpflichtigen (Zusammenveranlagung) vervielfacht werden (§ 110 BewG): (1) Zahlungsmittel und laufende Guthaben: 1.000 DM; (2) Kapitalforderungen, Zahlungsmittel und laufende Guthaben, Kapitalgesellschafts- und Genossenschaftsanteile: 10.000 DM; (3) Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen: 10.000 DM. - 2. Persönliche Freibeträge (§ 6 VStG). Vermögensteuer I a): a) für den unbeschränkt Steuerpflichtigen in Höhe von 70.000 DM. - b) Weitere 70.000 DM für den mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten. - c) 70.000 DM für jedes eheliche sowie ehelich erklärte Kind, nichteheliche Kind, Stief-, Adoptiv- und Pflegekind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder zwar das 18., nicht jedoch das 27. Lebensjahr vollendet hat und mit dem Steuerpflichtigen oder dessen Ehegatten zusammen veranlagt wird (Zusammenveranlagung). - d) Außerdem kann Freibeträge von 10.000 DM gewährt werden jedem Steuerpflichtigen, der das 60. Lebensjahr vollendet hat oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre behindert i. S. des Steuerbehindertengesetzes mit einem Grad der Behinderung von mehr als 90 ist und dessen Gesamtvermögen nicht höher ist als 150.000 DM. Der Freibeträge erhöht sich bei über 65 Jahre alten Steuerpflichtigen auf 50.000 DM, wenn außerdem die ihm zustehenden steuerfreien Versorgungsbezüge i. S. des § 111 Nr. 1 bis 4 und 9 BewG den Jahreswert von 4.800 DM nicht übersteigen. Seit dem 1. 1. 1993 sieht das Zinsabschlagsgesetz generell einen Altersfreibetrag von 50.000 DM vor (§ 6 III VStG). - e) Bei der Veranlagung der inländischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie der inländischen Vereine, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt, bleiben unter bestimmten Voraussetzungen 100.000 DM in den der Gründung folgenden zehn Kalenderjahren vermögensteuerfrei (§ 7 VStG).
IV. Gewerbesteuerrecht: Bei der Berechnung des Gewerbesteuermeßbetrages nach dem Gewerbeertrag bleiben bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften 36.000 DM (ab 1993: 48.000 DM) des Gewerbeertrags (§ 11 GewStG), bei der Ermittlung des Gewerbekapitals bei allen Unternehmensformen 120.000 DM (§ 13 I GewStG) steuerfrei. Besonderer Freibeträge für Dauerschulden.
V. Erbschaftsteuerrecht: 1. Die persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG) betragen bei unbeschränkter Steuerpflicht bei Erwerb a) des Ehegatten 250.000 DM, b) der übrigen Personen der Steuerklasse I 90.000 DM, c) der Personen der Steuerklasse II 50.000 DM, d) der Personen der Steuerklasse III 10.000 DM, e) der Personen der Steuerklasse IV 3.000 DM und bei beschränkter Steuerpflicht f) 2.000 DM. - 2. Neben den Freibeträge aus 1. erhalten der überlebende Ehegatte für jeden Erwerb und Kinder i. S. der Steuerklasse I für Erwerbe von Todes wegen die folgenden besonderen Versorgungsfreibeträge, die um den Kapitalwert der aus Anlaß des Todes des Erblassers zustehenden, nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Versorgungsbezüge zu kürzen sind (§ 17 ErbStG): (1) 250.000 DM für den Ehegatten, (2) 50.000 DM für Kinder bis zu 5 Jahren, (3) 40.000 DM für Kinder zwischen 5 und 10 Jahren, (4) 30.000 DM für Kinder zwischen 10 und 15 Jahren, (5) 20.000 DM für Kinder zwischen 15 und 20 Jahren, (6) 10.000 DM für Kinder zwischen 20 und 27 Jahren. Übersteigt der steuerpflichtige Erwerb bei Kindern unter Berücksichtigung früherer Erwerbe 150.000 DM, so vermindert sich der Freibeträge gem. (2) - (6) um den 150.000 DM übersteigenden Betrag.

 

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