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Lohnsteuerkarte

zur Berechnung der Lohnsteuer (Lohnsteuerberechnung, Lohnsteuer) ausgestellte amtliche Urkunde.
I. Ausschreibung: Durch die Gemeinden aufgrund von Urlisten oder Einwohnerkarteien für jeden Arbeitnehmer, der am Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme im Bezirk wohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nach amtlichem Muster; auch für Arbeitnehmer, die sich nicht in einem Dienstverhältnis befinden. Ausgabe der Lohnsteuerkarte an Arbeitnehmer bis 31. Oktober jeden Jahres für das nächste Kalenderjahr. Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuerkarte erhalten haben, müssen nachträglich eine Ausstellung beantragen. - Auf Antrag des Arbeitnehmers ist bei Eingehung eines weiteren Dienstverhältnisses (mehrere Dienstverhältnisse) von der Gemeinde eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte auszuschreiben.
II. Eintragungen: 1. Durch die zuständige Gemeindebehörde: a) Name und Anschrift des Arbeitnehmers, b) Steuerklasse (Lohnsteuerklassen), c) Zahl der Kinder und Kinderfreibetrag, d) Familienstand, e) Geburtsdatum, f) Religionszugehörigkeit, g) ggf. Altersfreibetrag, Pauschbeträge für Hinterbliebene und Pauschbeträge für Körperbehinderte. - 2. Durch das Finanzamt: Auf Antrag des Arbeitnehmers wird, sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen (Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren). Vereinfachte Eintragungsmöglichkeit für Sonderfreibeträge (§ 39 III a S. 2 EStG) und sonstige Freibeträge, wenn die Freibeträge in gleicher Höhe schon für das Vorjahr eingetragen worden sind und sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.
III. Änderungen: 1. Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte dürfen nicht durch den Arbeitnehmer, den Arbeitgeber oder andere Personen geändert oder ergänzt werden. Zuständig dafür sind die die Lohnsteuerkarte ausstellende Gemeindebehörde bzw. das Finanzamt. - 2. Eine Verpflichtung zur Berichtigung der Lohnsteuerkarte besteht dann, wenn die Eintragung der Steuerklasse, des Familienstandes, der Zahl der Kinder oder der Zahl der Kinderfreibeträge von den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres zugunsten des Arbeitnehmers abweichen. Derartige Abweichungen können vorkommen, da den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte gewöhnlich die Daten vom 20. 9. des Vorjahres zugrunde liegen. - 3. Ein Wahlrecht zur Änderung der Lohnsteuerkarte besteht bis zum 30. 11. des maßgebenden Kalenderjahres, wenn im Laufe dieses Jahres die Voraussetzungen für eine ihm günstigere Steuerklasse, eine höhere Zahl der Kinder oder eine höhere Zahl der Kinderfreibeträge eintreten. Übt der Arbeitnehmer sein Wahlrecht nicht rechtzeitig aus, so kann die günstigere Steuerklasse bzw. die günstigere Kinderzahl nur im Lohnsteuer-Jahresausgleich bzw. in der Veranlegung zu Einkommensteuer berücksichtigt werden. - 4. Nachweislich unrichtige Eintragungen der ausstellenden Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte sind durch die Gemeinde zu berichtigen.
IV. Verlust: Eine gebührenpflichtige Ersatzkarte kann ausgestellt werden.
V. Nichtvorlage der L.: Hat steuererhöhende Wirkungen (§ 39 c I EStG). Die Lohnsteuer wird nach Steuerklasse VI berechnet. Ausnahme für den Monat Januar, für den der Arbeitgeber die Lohnsteuer aufgrund der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte für das vorhergehende Jahr ermitteln kann; nach Vorlage der Lohnsteuerkarte ist dies zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern und die zuwenig oder zuviel einbehaltene Lohnsteuer bei der nächsten Lohnabrechnung auszugleichen.
VI. Aufbewahrung: Während des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber; beim Ausscheiden oder zwecks Vorlage bei einer Behörde ist sie dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Nach Abschluß des Jahres ist die Lohnsteuerkarte dem Finanzamt einzureichen, ggf. durch den Arbeitgeber wegen Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs.

 

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