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Lohnsteuer

die bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit durch Abzug vom Arbeitslohn erhobene Einkommensteuer.
I. Rechtsgrundlagen: §§ 19, 19 a, 38-42 f EStG; Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV), Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) und Lohnsteuertabellen.
II. Ertragshoheit: vgl. Einkommensteuer.
III. Aufgabe: Erfassung des steuerpflichtigen Einkommens bei natürlichen Personen, wenn es ihnen bei unselbständiger Beschäftigung als Arbeitsentgelt zufließt. Grundlage des fiskalischen Anspruchs sind Bestehen und Inhalt eines vertraglichen Arbeitsverhältnisses.
IV. Wesen: Keine Sondersteuer, sondern eine Erhebungsform der Einkommensteuer in Form des Abzuges unmittelbar an der Einkommensquelle; zunächst nach Maßstab, Höhe und Durchführung weitgehend von der Einkommensteuer gelöst, durch Lohnsteuer-Jahresausgleich jedoch wieder angeglichen. - Diese Erhebungsform verlagert die Pflicht zur Erhebung und Abführung der Lohnsteuer vom Arbeitnehmer (Steuerschuldner) auf den Arbeitgeber.
V. Lohnsteuerpflicht: Die Lohnsteuer ist bei Arbeitnehmern mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (lohnsteuerpflichtige Einkünfte) einzubehalten, die (1) im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (unbeschränkte Steuerpflicht) oder (2) im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie entweder im Inland als Arbeitnehmer tätig sind oder ihre ausländische Tätigkeit im Inland verwertet wird (beschränkte Steuerpflicht).
VI. Pflichten des Arbeitgebers: (1) Durchführung und Kontrolle des ordnungsgemäßen Lohnsteuerabzugs (Lohnsteuerberechnung) und der Abführung ans Finanzamt; Lohnsteueranmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Hat die Lohnsteuer für das vorangegangene Jahr nicht mehr als (ab StÄndG 1992) 1200 DM betragen, tritt an dessen Stelle das Kalenderjahr. (2) Abgabe von Lohnsteueranmeldungen bei Beginn eines Dienstverhältnisses; (3) Führung des Lohnkontos; (4) Ausfüllung von Lohnsteuerbescheinigungen; (5) Duldung von Lohnsteueraußenprüfungen und Mitwirkungspflicht.
VII. Pflichten des Arbeitnehmers: (1) Duldung des Lohnsteuerabzugs; (2) Abgabe der Lohnsteuerkarte zu Jahresanfang, ggf. deren Beantragung, besonders in Fällen, in denen ein zweites oder mehrere Arbeitsverhältnisse eingegangen werden; (3) rechtzeitige Bekanntgabe bei Änderung steuerrelevanter Verhältnisse. Im Falle der schuldhaften Nichtvorlage einer Steuerkarte treten für ihn Nachteile ein: Anwendung der Lohnsteuertabelle nach Steuerklasse VI (§ 39 c I EStG).
VIII. Durchführung des Lohnsteuerabzugs beim Arbeitnehmer: 1. Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn: Nach Feststellung der Höhe des laufenden Arbeitslohns sind davon abzuziehen: der auf den Lohnzahlungszeitraum entfallende Anteil des Versorgungsfreibetrags und des Altersentlastungsbetrags sowie ein etwaiger auf der Lohnsteuerkarte eingetragener Freibetrag (Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren). Für den so gekürzten Arbeitslohn ist die Lohnsteuer aus den für den Lohnzahlungszeitraum geltenden Lohnsteuertabellen zu ermitteln. - 2. Einbehaltung der Lohnsteuer von sonstigen Bezügen: Der Arbeitgeber hat den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne sonstige Bezüge festzustellen und für diesen, um die in VIII 1. genannten Freibeträge gekürzt, die Lohnsteuer aus den entsprechenden Jahreslohnsteuertabellen zu ermitteln. Außerdem ist die Lohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung der sonstigen Bezüge festzustellen. Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermittelten Jahreslohnsteuerbeträgen ist die von den sonstigen Bezügen einzubehaltende Lohnsteuer - Hinsichtlich der Feststellung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns ist wie folgt zu verfahren: Ermittlung des Arbeitslohns, der bis zur Zahlung des sonstigen Bezugs bereits zugeflossen ist; Schätzung des bis zum Ablauf des Kalenderjahrs noch zu erwartenden Arbeitslohns; Zusammenrechnung der ermittelten Größen; künftige sonstige Bezüge, mit deren Zufließen bis Ende des Jahres zu rechnen ist, bleiben außer Betracht; künftiger zu erwartender höherer laufender Arbeitslohn (z. B. Gehaltserhöhung) ist zu berücksichtigen, wenn dieser feststeht. - Ausnahmen von der generellen Besteuerung sonstiger Bezüge: (1) Sonstige Bezüge, die 300 DM nicht übersteigen, sind als laufender Arbeitslohn zu behandeln; (2) außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 EStG. In einigen Fällen Möglichkeit einer Pauschalierung der Lohnsteuer.
IX. Anmeldung und Abführung: Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums (i. d. R. eines Kalendermonats): (1) dem Betriebsstättenfinanzamt eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summe der im betreffenden Zeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer angibt (vgl. auch Lohnsteueranmeldung), (2) die insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
X. Haftung: 1. Der Arbeitgeber haftet a) für die L., die er einzubehalten und abzuführen hat, b) für die L., die er beim L.-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat, c) für die aufgrund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto, in der L.-Bescheinigung oder im Lohnzettel verkürzte Lohnsteuer Bei Arbeitnehmerüberlassungen kann der Entleiher unter bestimmten Voraussetzungen haftungsweise für die Lohnsteuer der geliehenen Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden (§ 42 d EStG). - 2. Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen werden, wenn a) der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat, b) der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat. - 3. Gegen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer werden, wenn sie in Anspruch genommen werden, Haftungsbescheide vom Finanzamt erlassen, es sei denn, der Zahlungsverpflichtete hatte die Haftung schriftlich anerkannt oder der Arbeitgeber eine Lohnsteueranmeldung abgegeben.
XI. Lohnsteuer-Jahresausgleich (vgl. auch dort): Erstattung der im Laufe des Jahres zuviel erhobenen Lohnsteuer an die Arbeitnehmer nach Ablauf des Jahres. Er ist von einem Arbeitgeber, der am 31. Dezember mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, regelmäßig durchzuführen oder durch den Arbeitnehmer beim Finanzamt zu beantragen. Eine Veranlagung zur Einkommensteuer ist für Arbeitnehmer zwingend vorgeschrieben, wenn der Arbeitnehmer neben seinem Arbeitslohn noch andere Einkünfte bezogen hat oder wenn bestimmte Einkommensgrenzen überschritten sind (bei zusammenveranlagten Personen 54 000 DM, bei anderen 27 000 DM); zuviel einbehaltene Steuern werden erstattet, zuwenig erhobene Steuern nachgefordert.
XII. Aufkommen: Seit 1972 übersteigen die L.einnahmen die Einnahmen aus jeder anderen Steuerart: 1995: 282,7 Mrd. DM (1993: 257,9 Mrd. DM; 1990: 181,0 Mrd. DM; 1986: 152,2 Mrd. DM; 1985: 147,6 Mrd. DM; 1981: 116,5 Mrd. DM; 1978: 92,0 Mrd. DM; 1974: 72,0 Mrd. DM; 1960: 8,1 Mrd. DM; 1955: 4,4 Mrd. DM; 1950: 1,8 Mrd. DM).

 

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Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LSTDV 1990)

 

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