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außerordentliche Einkünfte

I. Begriff: 1. außerordentliche Einkünfte E. gem. § 34 II EStG: a) Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen, die unter die Einkunftsarten Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit fallen, sowie Gewinne aus Veräußerung zum Privatvermögen gehörender wesentlicher Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (§ 34 II Nr. 1 EStG). b) Entschädigungen als Ersatz für entgangene und für entgehende Einnahmen, für Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft darauf oder als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89 b HGB (§ 34 II Nr. 2 EStG). c) Bestimmte Nutzungsvergütungen und Zinsen, soweit sie für mehr als drei Jahre nachgezahlt werden (§ 34 II Nr. 3 EStG). - 2. außerordentliche Einkünfte E. gem. § 34 III EStG: Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit.
II. Steuersatzermäßigung: 1. außerordentliche Einkünfte E. gem. § 34 II EStG: Nach § 34 I EStG ist die auf a. E. entfallende Einkommensteuer auf Antrag nach einem ermäßigten Steuersatz (=Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes für das gesamte zu versteuernde Einkommen zuzüglich der nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) freigestellten ausländischen Einkünfte) zu bemessen. Dies gilt nur, soweit die a. E. den Betrag von 30 Mio. DM nicht übersteigen. Der übersteigende Betrag unterliegt dem normalen Tarif. - 2. außerordentliche Einkünfte E. gem. § 34 III EStG: Die Einkommensteuer auf solche a. E. beträgt das Dreifache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um die Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zzgl. eines Drittels dieser a. E. Dadurch wird der Progressionseffekt gemindert. - Vgl. auch Einkünfte.

 

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