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Anwartschaft

auf Gesetz beruhende Aussicht auf Versicherungsleistungen.
I. Gesetzliche Rentenversicherung: Zur Gewährung von Versicherungsleistungen bis 31. 12. 1956 war die Erhaltung der Anwartschaft durch Entrichtung von mindestens 26 Wochen- oder sechs Monatsbeiträgen für jedes Kalenderjahr erforderlich. Durch die Neuregelungsgesetze sind die Bestimmungen der Anwartschaft seit 1. 1. 1957 weggefallen. - 1. Für Altersrente jetzt nur noch Erfüllung der Wartezeit erforderlich. - 2. Für Rente wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit reicht seit 1. 1. 1984 die Erfüllung der Wartezeit allein nicht aus. Der Versicherte muß zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben, d. h. von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit müssen mindestens 36 Monate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung der Tätigkeit belegt oder die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Ereignisses eingetreten sein, wonach nach § 1252 RVO, § 30 AVG bzw. § 53 SGB VI die Wartezeit als erfüllt gilt. Bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate bleiben nach dem bis zum 1. 1. 1992 geltenden Recht bestimmte Zeiten wie Ersatzzeiten, Ausfallzeiten, Rentenbezugszeiten, Zeiten der Erziehung eines Kindes (längstens bis zum vollendeten 5. Lebensjahr des Kindes), Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, der Schwangerschaft, des Wochenbetts und der Arbeitslosigkeit unter bestimmten Voraussetzungen außer Betracht. Ab 1. 1. 1992 verlängert sich der Zeitraum von fünf Jahren (= 60 Kalendermonate) um Zeiten wie Anrechnungszeiten, Rentenbezugszeiten (wegen verminderter Erwerbsfähigkeit), Berücksichtigungszeiten und Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten 6 Monaten zuvor ein Pflichtbeitrag oder eine anrechenbare Versicherungszeit (Anrechnungs-, Rentenbezugs- oder Berücksichtigungszeit) liegt (§ 43 III SGB VI). - Freiwillig Versicherte haben seit 1. 1. 1984 nur dann Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, wenn vor diesem Zeitpunkt bereits eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt war und die Zeiten vom 1. 1. 1984 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalls mit Beiträgen oder den o. g. Zeiten belegt sind. Für Versicherungsfälle in der Zeit vom 1. 1. 1984 bis 30. 6. 1984 und 1. 7. 1984 bis 31. 12. 1984 gelten besondere Übergangsvorschriften (Art. 2 § 6 ArVNG, Art. 2 § 7 b AnVNG i. d. F. des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 v. 22. 12. 1983, BGBl I 1532).
II. Arbeitslosenversicherung: Anwartschaft abgestellt auf die Zurücklegung einer bestimmten, die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungszeit vor Eintritt des Versicherungsfalls. Die Anwartschaft hat erfüllt, wer in den letzten drei Jahren vor der Arbeitslosenmeldung 360 Tage in beitragspflichtiger Beschäftigung gestanden hat (§ 104 I AFG) und dessen Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld noch nicht erschöpft ist. Den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung stehen bestimmte Ersatzzeiten gleich (§ 107 AFG). Vgl. VO zur Anwartschaftszeit in der Arbeitslosenversicherung vom 29. 1. 1982 (BGBl I 112) m. spät. Änd.
III. Betriebliche Ruhegeldverpflichtung: Vgl. Pensionsanwartschaft, Betriebsrentengesetz (BetrAVG) II.

 

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