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Versicherungsleistung

Geld- oder Naturalleistung des Versicherers aufgrund des eingetretenen Versicherungsfalls, der Gegenstand des Versicherungsvertrags ist. - Der Versicherer muß auch leisten, wenn der Versicherungsnehmer einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten wegen des von diesem zugefügten Schadens hat; er kann jedoch i. d. R. Rückgriff auf den Schadenstifter nehmen. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten auf, so wird insoweit auch der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit.

 

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