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Erbersatzanspruch

1. Begriff: Anspruch des nichteheliches Kind und seiner Abkömmlinge beim Tode des Vaters des Kindes sowie beim Tode von väterlichen Verwandten neben ehelichen Abkömmlingen und neben dem überlebenden Ehegatten des Erblassers anstelle des gesetzlichen Erbteils. Ebenso Anspruch des Vaters des nichtehelichen Kindes im Falle von dessen Tod neben der Mutter des Kindes (§§ 1934 a, b, d, e BGB). - 2. Voraussetzung: Der Erbersatzanspruch setzt voraus, daß die Vaterschaft festgestellt ist oder daß ein gerichtliches Verfahren zur Zeit des Erbfalles anhängig ist. War das Kind noch nicht geboren oder noch nicht sechs Monate alt, muß der Antrag auf Feststellung binnen sechs Monaten gestellt werden. - 3. Höhe: Wert des Erbteils. Der Erbersatzanspruch wird unter Zugrundelegung des Wertes des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles ermittelt. Es gelten die Vorschriften über den Pflichtteil entsprechend. - 4. Verjährung: Der Erbersatzanspruch verjährt in drei Jahren nach Kenntnis vom Erbfall und der Erbersatzberechtigung, spätestens in 30 Jahren vom Eintritt des Erbfalls. - 5. Hat das nichteheliche Kind vorzeitigen Erbausgleich erhalten, so entfällt gesetzliches Erbrecht und Pflichtteilsberechtigung.

 

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