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vorzeitiger Erbausgleich

1. Begriff: Anspruch des nichtehelichen Kindes, das das 21., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gegen seinen Vater. Der v. E. ist in Geld zu zahlen. - 2. Höhe: Der Ausgleichsbetrag beläuft sich auf das Dreifache des Unterhalts, den der Vater dem Kind im Durchschnitt der letzten fünf Jahre, in denen es voll unterhaltsbedürftig war, jährlich zu leisten hatte. Der Anspruch kann entsprechend den Vermögensverhältnissen bis auf den Einjahresbetrag herabgesetzt und bis auf den zwölffachen Jahresbetrag erhöht werden. Die Vereinbarung zwischen Vater und Kind bedarf der notariellen Beurkundung. - 3. Der Anspruch verjährt in drei Jahren ab Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 1934 d BGB). - 4. Ist über den Erbausgleich eine wirksame Vereinbarung getroffen worden, so entfällt das gesetzliche Erbrecht des Kindes und seiner Abkömmlinge und das Erbrecht des Vaters. Ebenso entfällt der Pflichtteilanspruch (§ 1934 e BGB).

 

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