Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Versicherungsvertrag

1. Abschluß: Versicherungsvertrag kommt gem. §§ 145 ff. BGB i. d. R. zustande durch die Stellung eines Versicherungsantrags durch den Versicherungsnehmer und die Annahme dieses Antrags durch den Versicherer (formeller Versicherungsbeginn). Über den Versicherungsvertrag stellt der Versicherer einen Versicherungsschein aus. In der Übersendung des Versicherungsscheins ist die konkludente Annahmeerklärung zu sehen. - 2. Inhalt und Rechtsgrundlagen: Der Versicherer ist verpflichtet, die Gefahr zu tragen und im Versicherungsfall die Versicherungsleistung zu erbringen (§ 1 VVG). Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Prämie zu zahlen (§ 35 VVG) und die Obliegenheiten des Versicherungsvertrages (Obliegenheiten bei Versicherungsverträgen) zu erfüllen; auf die Erfüllung der Obliegenheiten besteht aber kein Leistungsanspruch des Versicherers, sondern hier handelt es sich um Pflichten im eigenen Interesse des Versicherungsnehmers. - Vgl. auch Versicherungsrecht, Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), Versicherungsvertragsgesetz (VVG). - 3. Anfechtung: Durch Versicherungsnehmer und Versicherer möglich. Hauptgründe: a) Irrtum (beim Versicherungsnehmer z. B. über die Höhe der Prämie, Art der Versicherung, Inhalt der Versicherungsbedingungen). Der Versicherer kann nicht wegen Irrtums über wesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache den Vertrag anfechten, weil § 119 Abs. 2 BGB durch die Regelungen über die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (Obliegenheiten des Versicherungsvertrages) verdrängt wird. b) Arglistige Täuschung durch den Versicherungsnehmer (§ 22 VVG). Vertrag ist von Anfang an nichtig. Versicherer darf Prämien behalten (§ 40 VVG). - 4. Widerruf: Der Versicherungsnehmer hat in der Nicht-Lebensversicherung ein Widerrufsrecht innerhalb von vierzehn Tagen nach Antragsunterzeichnung; ausgeschlossen sind Vertragsverhältnisse, bei denen ein sofortiger Versicherungsschutz vereinbart wird. In der Lebensversicherung besteht kein Widerrufs-, sondern (nur) ein Rücktrittsrecht gem. § 8 VVG. - 5. Widerspruch: Hat der Kunde vor dem Vertragsabschluß nicht die AVB und Verbraucherinformationen erhalten, steht ihm gem. § 5 a VVG ein Widerspruchsrecht zu. - 6. Kündigung: Verträge mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren kann der Versicherungsnehmer zum Ende des fünften Jahres und danach zum Ende jedes weiteren Jahres kündigen (§ 8 III VVG). Außerdem ist die Kündigung möglich, wenn die Versicherungsprämie aufgrund einer Prämienanpassungsklausel erhöht wird (§ 31 VVG). - 7. Anzeigepflicht: a) Vorvertragliche Anzeige: Vollständige und richtige Anzeige aller für die Gefahr erheblichen Umstände; vgl. Anzeigepflicht. b) Veränderungsanzeige über Veränderungen des Risikos; vgl. Gefahrerhöhung. c) Im Schadenfall: Meldung über Ursache, Art und Umfang des Schadens; vgl. Anzeigepflicht, Auskunftspflicht. d) Veräußerungsanzeige: Verpflichtung des Veräußerers und des Erwerbers (eine Anzeige genügt) bei Besitzwechsel. - Bei Verletzung der Anzeigepflicht ist der Versicherungsschutz gefährdet. - Vgl. auch Rücktritt, Kündigung.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Versicherungsvermittler
Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Arbeitszeitkategorien | Grundstoffe | ohne Haftung | Metzler Paradoxon | Wicksellscher Prozeß
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum