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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 30. 5. 1908 RGBl 263 m. spät. Änd. - 1. Gegenstand/Geltungsbereich: Das VVG regelt die Beziehungen der Vertragspartner in der Individualversicherung; es gilt nicht für die Rückversicherung und die Seeversicherung. Bestimmte Schutzvorschriften des Gesetzes gelten nicht für Großrisiken i. S. des Art. 10 EGWG (vgl. § 187 WG). Das VVG ist gegenüber den Regelungen des bürgerlichen Rechts das spezielle Gesetz und geht deshalb vor. Es basiert auf der vor Erlaß des Gesetzes geübten Versicherungspraxis und weicht teils erheblich von den sonstigen schuldrechtlichen Bestimmungen ab. Es regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner. Einzelne Regelungen bezwecken den Schutz des Versicherungsnehmers. - 2. Gliederung: a) Das VVG ist eingeteilt in für alle Versicherungsverträge geltende Vorschriften sowie in Bestimmungen für die Schadens-, Lebens- und Krankenversicherung sowie die Unfallversicherung und in Schlußvorschriften. b) In rechtlicher Hinsicht lassen sich die Vorschriften einteilen in: (1) zwingende Vorschriften, (2) halbzwingende Vorschriften, von denen nur zugunsten des Versicherungsnehmers abgewichen werden darf, sowie (3) abdingbare Vorschriften, von denen auch zuungunsten des Versicherungsnehmers durch Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) und Tarifbestimmungen Ausnahmen gemacht werden dürfen. Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit gelten nicht für Großrisiken (§ 187 VVG). - 3. Mit der am 1. 1. 1991 in Kraft getretenen Neufassung des VVG wurde der Verbraucherschutz bei Versicherungen verbessert (Versicherungsvertrag 4, 5). Das VVG wird ergänzt durch Bestimmungen des Europäischen Versicherungsvertragsrechts, das in Art. 7 ff. des Einführungs-Gesetzes zum VVG niedergelegt ist. Im Massengeschäft ist dasjenige Recht des Landes anzuwenden, in dem das versicherte Risiko belegen ist, so daß für deutsche Versicherungskunden in den meisten Fällen der Schutz des VVG erhalten bleibt, auch wenn er einen Vertrag mit einem ausländischen Versicherer abschließt. Für Großrisiken besteht dagegen Freiheit der Rechtswahl.

 

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