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Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

BGB-Gesellschaft. 1. Begriff: Gesellschaft, deren Zweck nicht auf den Betrieb des Handelsgewerbes eines Vollkaufmanns gerichtet ist. Rechtsgrundlagen: §§ 705-740 BGB; die Vorschriften des HGB sind unanwendbar. Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts d. b. R. hat keine Firma, ist keine juristische Person und kann als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts d. b. R. weder klagen noch verklagt werden (vgl. aber Partnerschaftsgesellschaft). - 2. Gründung durch Gesellschaftsvertrag, mit dem sich die Gesellschafter gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines bestimmten Zwecks in der im Vertrag bestimmten Weise zu fördern (§ 705 BGB). - 3. Rechte und Pflichten der Gesellschafter: a) Leistung der Gesellschaftsbeiträge und Haftung untereinander für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. b) Das Gesellschaftsvermögen steht allen Gesellschaftern in Gemeinschaft zur gesamten Hand zu; kein Gesellschafter kann über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen (andere Abrede zulässig) verfügen oder Teilung verlangen, solange Gesellschaft des bürgerlichen Rechts d. b. R. besteht. c) Wahrnehmung der Geschäfte durch einen oder mehrere geschäftsführende Gesellschafter. d) Gewinn- oder Verlustverteilung mangels anderer Abrede nach Köpfen (Gewinnanteil des Gesellschafters). e) Wegen der Gesellschaftsschulden können Gläubiger Gesellschaftsvermögen oder sonstiges Vermögen der Gesellschafter in Anspruch nehmen. f) Ansprüche der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis sind i. d. R. nicht übertragbar, ausgenommen solche aus der Geschäftsführung, auf den Gewinnanteil oder aus der Auseinandersetzung. - 4. Beendigung i. d. R. durch Zweckerreichung, Auflösungsbeschluß und Kündigung, Tod oder Konkurs (ab 1. 1. 1999: Insolvenz) eines Gesellschafters. Bei Gesellschaft des bürgerlichen Rechts d. b. R. auf unbestimmte Dauer kann jederzeit gekündigt werden; bei Gesellschaft des bürgerlichen Rechts d. b. R. auf bestimmte Dauer oder mit Kündigungsfrist ebenso, wenn wichtiger Grund vorliegt. Falls Gesellschaftsvertrag Fortdauer der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts d. b. R. bei Kündigung, Tod und Konkurs (ab 1. 1. 1999: Insolvenz) des Gesellschafters vorsieht, haben diese Umstände nur das Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters zur Folge. Bei Auflösung findet Auseinandersetzung der Gesellschafter hinsichtlich des Gesellschaftsvermögens statt; die Gesellschaft gilt als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung (z. B. Abwicklung schwebender Geschäfte) das erfordert.

 

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