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Konkurs

I. Begriff: Ein besonderes gerichtliches Vollstreckungsverfahren, das der Verwertung des gesamten, dem Schuldner im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gehörenden pfändbaren Vermögens zum Zweck der gleichmäßigen Befriedigung aller an dem Verfahren teilnehmenden persönlichen Gläubiger (Konkursgläubiger) dient. - Vgl. Konkursverfahren, für die neuen Bundesländer Gesamtvollstreckungsordnung. Nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1. 1. 1999 werden beide von dem Insolvenzverfahren abgelöst (vgl. auch Insolvenzrechtsreform). - Strafbar nur bei Vorliegen von Konkursdelikten.
II. Steuerliche Auswirkung: 1. Einkommensteuer: Der Konkurs wird wie eine Abwicklung behandelt. - 2. Gewerbesteuer: Die Gewerbesteuerpflicht eines Betriebes erlischt nicht durch die Eröffnung des Konkursverfahrens (§ 4 II GewStDV), sondern erst mit der Schließung des Geschäfts. Wenn der Konkursverwalter die Bestände nach und nach versilbert, bleibt die Steuerpflicht bestehen, anders als im Fall der Einstellung des Betriebes außerhalb des Konkurs Die Aufhebung des Konkursverfahrens (§ 163 KO, ab dem 1. 1. 1999: § 200 InsO) beendet die Steuerpflicht nur dann, wenn der Betrieb nicht weitergeführt wird. Eine Kapitalgesellschaft bleibt selbst dann steuerpflichtig, wenn der Konkursverwalter den Betrieb stillegt. Im Konkurs wird der vom Tag der Konkurseröffnung bis zur Beendigung des Verfahrens erzielte Gewerbeertrag auf die einzelnen Jahre verteilt, und zwar in gleicher Weise wie bei der Abwicklung eines Gewerbebetriebes (§ 16 GewStDV).
III. Familienrechtliche Folgen im Fall eines Konkurs der Eltern: Vgl. Vermögensverwaltung II 1 e).
IV. Umfang: Die Zahl der Konkurs und Vergleichsverfahren (Vergleich) ist von 1950 bis 1962 ständig zurückgegangen; seit 1970 ist ein starkes Ansteigen der Zahl der Konkurs zu beobachten.

 

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