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Gesamtvollstreckungsordnung

Nach dem Einigungsvertrag gilt in den neuen Bundesländern das Insolvenzrecht der DDR mit einigen Veränderungen. Die Gesamtvollstreckungsordnung i. d. F. vom 23. 5. 1991 (BGBl I 1185) m. spät. Änd. kann im wesentlichen als verkürzte, vereinfachte und daher leichter handhabbare Fassung der Konkursordnung bezeichnet werden. Die Gesamtvollstreckungsordnung wird ergänzt durch das Gesamtvollstreckungs-Unterbrechungsgesetz (GVG) i. d. F. vom 23. 5. 1991 (BGBl I 1191), das es ermöglicht, die Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens zeitweise hinauszuschieben, wenn dies zur Prüfung von Sanierungschancen geboten erscheint und ein Garantiegeber gewährleistet, daß die während der Unterbrechung neu entstehenden Verbindlichkeiten des insolventen Unternehmens voll erfüllt werden. Hervorzuheben sind folgende Regelungen: 1. Die Zweispurigkeit von Konkurs- und Vergleichsverfahren ist in den Geltungsbereich des Gesamtvollstreckungsrechts nicht übernommen worden. Die Gesamtvollstreckungsordnung enthält ein einheitliches Verfahren, das regelmäßig zur konkursmäßigen Liquidation führt, in dessen Rahmen auch ein Sanierungsvergleich geschlossen werden kann. - 2. Das Zustandekommen eines Vergleichs wird gegenüber dem Recht der alten Bundesländer begünstigt, insbes. durch den Wegfall des Erfordernisses der "Vergleichswürdigkeit" des Schuldners und durch geringere Mehrheitserfordernisse bei der Abstimmung der Gläubiger. Eine Mindestquote ist nicht vorgesehen. - 3. Die Durchführung massearmer Verfahren wird dadurch erleichtert, daß die Lohnforderungen freigestellter Arbeitnehmer als nachrangige Masseschulden eingeordnet werden. - 4. Die unbegrenzte Nachhaftung natürlicher Personen nach der Durchführung eines Konkursverfahrens ist nur in abgeschwächter Form ins Gesamtvollstreckungsrecht übernommen worden. Dem redlichen Schuldner, der ein Gesamtvollstreckungsverfahren durchlaufen hat, wird ein weitreichender Vollstreckungsschutz gewährt, der dem wirtschaftlichen Ergebnis einer Restschuldbefreiung nahe kommt. Mit Inkrafttreten der InsO am 1. 1. 1999 verliert die Gesamtvollstreckungsordnung ihre Gültigkeit (Art. 2 Ziff. 7 und 8 EGInsO).

 

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