Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Unterbrechung

I. Zivilprozeß: Besondere Form des Stillstandes eines Prozesses. - 1. Eintritt: Die Unterbrechung tritt Kraft Gesetzes ein bei bestimmten Ereignissen, z. B. Tod einer Partei, Eröffnung des Konkursverfahrens, Eintritt der Nacherbfolge oder Nachlaßverwaltung, Wegfall des gesetzlichen Vertreters, ferner bei Stillstand der Rechtspflege infolge Kriegs- oder anderer Ereignisse (§§ 239-245 ZPO). - 2. Wirkung: Lauf aller Fristen (auch Notfristen) hört auf und beginnt nach Beendigung der Unterbrechung neu. Prozeßhandlungen (z. B. Zustellungen, Rechtsmitteleinlegung) sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung. - 3. Ende: Die Unterbrechung endet, wenn der Rechtsstreit durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes wiederaufgenommen wird. Aufnahmeberechtigt sind: bei Tod einer Partei deren Rechtsnachfolger (Erbe); bei Verzögerung der Gegner (§ 239 ZPO); bei Konkurseröffnung und in den übrigen Fällen kann i. d. R. jede Partei die Fortsetzung des Rechtsstreits herbeiführen, wenn der Zweck des Verfahrensstillstands erreicht ist. - 4. Auch die Aussetzung des Verfahrens führt zu einem Stillstand des Verfahrens; doch tritt die Aussetzung nur durch gerichtliche Anordnung ein (§§ 246 ff. ZPO). - 5. Anders: Ruhen des Zivilprozesses.
II. Arbeitswissenschaft: Vgl. Unterbrechen der Tätigkeit.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Unterbrechen der Tätigkeit
unterbrochene Rente

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : einheitlicher Gewerbesteuermeßbetrag | Meldegeheimnis | Glaubhaftmachung | Mitbesitz | Erbbaugrundbuch
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum