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Aussetzung

I. Gerichtsverfahren: Insbes. im Zivilprozeß durch Gericht anzuordnen: a) wenn die Entscheidung des Prozesses ganz oder z. T. von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, über das ein besonderer Rechtsstreit anhängig ist, oder von der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde (oder des Verwaltungsgerichts) abhängt, und zwar bis zur Entscheidung des anderen Prozesses oder der Verwaltungsbehörde; b) wenn sich im Laufe des Rechtsstreits der Verdacht einer strafbaren Handlung ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, bis zur Erledigung des Strafverfahrens (§§ 148, 149 ZPO). - Die Wirkung der Aussetzung entspricht der der Unterbrechung.
II. Steuerrecht: 1. Aussetzung der Steuerfestsetzung bei Ungewißheit über Grund und Umfang der Steuerentstehung (§ 165 AO). - 2. Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids, wenn der Steuerpflichtige einen Rechtsbehelf eingelegt hat und sofortige Vollziehung des Bescheids unbillig wäre oder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (§ 361 AO). Vollziehungsaussetzung kann auch durch das Finanzgericht angeordnet werden (§ 69 FGO). U. U. Sicherheitsleistung. - 3. Aussetzung der Verhandlung durch das Finanzgericht unter den Voraussetzungen wie bei I a (§ 74 FGO). - 4. Aussetzung des Verfahrens: Wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Möglich durch die Finanzbehörde bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde (§ 363 I AO).

 

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