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Vollbeschäftigung

I. Volkswirtschaftstheorie: Grundsätzlich sollte Vollbeschäftigung im Sinne einer optimalen Beschäftigung für alle Produktionsfaktoren definiert werden; in der praktischen Wirtschaftspolitik wird Vollbeschäftigung allerdings nur auf den Faktor Arbeit bezogen. Vollbeschäftigung liegt vor, wenn für eine Beschäftigung geeignete Personen, die Beschäftigung zum herrschenden Lohnsatz suchen, diese ohne längeres Warten finden können. Die quantitative Konkretisierung der Vollbeschäftigung erfolgt traditionell durch die Arbeitslosenquote (Anteil der Arbeitslosen an den abhängig Beschäftigten) oder den Vergleich der Zahl der offenen Stellen und der Arbeitslosen (umstritten); neuerdings auch durch den Beschäftigungsgrad (Auslastungsgrad) des Arbeitskräftepotentials (einschl. der stillen Reserve) oder den Auslastungsgrad des Arbeitspotentials (= Arbeitskräftepotential × potentielle durchschnittliche Jahresarbeitszeit). - Nach Ansicht der Klassiker ist in der Marktwirtschaft die Tendenz zur Vollbeschäftigung durch Preis-, Lohn- und Zinsmechanismus vorgegeben (Saysches Theorem). - Nach Keynes dagegen ist Gleichgewicht auch bei Unterbeschäftigung, also bei Freisetzung von Arbeitskräften, möglich, im Gegenteil sei Vollbeschäftigung in der modernen Wirtschaft nur eine "seltene" und kurzlebige Erscheinung. Deshalb empfahl Keynes als Beschäftigungspolitik die Steuerung der gesamtwirtschaftlichen Nachfrage. Seit der Weltwirtschaftskrise wurden von vielen Staaten beschäftigungspolitische Maßnahmen ergriffen, da der Glaube an die Selbsterhaltungskräfte der Volkswirtschaft durch die damalige Depression weitgehend verlorengegangen ist. Vollbeschäftigung zählt in der Bundesrep. D. zum Zielkatalog des Stabilitäts- und Wachstumsgesetz (StWG); ähnlich verlangt das Arbeitsförderungsgesetz die Beseitigung dauerhafter Arbeitslosigkeit sowie eines anhaltenden Mangels an Arbeitskräften (Magisches Vieleck). Vollbeschäftigung ist eine der zentralen Forderungen der Gewerkschaften ("Recht auf Arbeit" im Rahmen der social security) und der UN.
II. Plankostenrechnung: Beschäftigungsstand (Beschäftigung), bei dem ungeachtet einzelner noch vorhandener Spitzenleerläufe die Gesamtausbringung (unter der Voraussetzung gleichbleibender Anlagendimensionierung) auf die Dauer nicht mehr gesteigert werden kann.

 

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