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Recht auf Arbeit

Grundsatz, wonach der Staat verpflichtet ist, das Recht des Arbeitnehmers zu schützen, seinen Lebensunterhalt durch frei übernommene Arbeit zu verdienen. Enthalten in Teil II Art. 1 Nr. 2 Europäische Sozialcharta. Im Grundgesetz nicht verankert. Ein Recht auf Arbeit a. A. im Sinn eines Anspruchs auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses gibt es nicht.

 

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