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Steuerbescheid

der nach § 122 I AO bekanntgegebene Verwaltungsakt, der eine Steuerfestsetzung bewirkt, voll oder teilweise von einer Steuer freistellt (Freistellungsbescheid) oder einen Antrag auf Steuerfestsetzung ablehnt (§ 155 I AO). 1. Form und Inhalt: Steuerbescheid sind grundsätzlich schriftlich zu erteilen und müssen Art und Betrag der festgesetzten Steuersumme, den Steuerschuldner benennen und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten (§ 157 I AO). - 2. Aufhebung und Änderung, solange die Festsetzungsverjährung nicht eingetreten ist. Durch Aufhebung wird der Steuerbescheid ersatzlos zurückgenommen, durch Änderung in seinem Inhalt partiell verändert. Aufhebung oder Änderung ist während der Festsetzungsverjährung möglich: a) bei offenbarer Unrichtigkeit jederzeit (§ 129 AO); b) bei einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt, solange der Vorbehalt wirksam ist (§ 164 AO); c) bei vorläufiger Steuerfestsetzung mit Beseitigung der Ungewißheit (§ 165 AO); d) bei Zöllen und Verbrauchsteuern ohne Einschränkungen; e) bei Besitzsteuern und Verkehrsteuern nur nach Maßgabe der §§ 172 ff. AO. Gesamtaufrollung ist nicht zulässig; für die Aufhebung oder Änderung ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der ursprünglichen Steuerfestsetzung maßgebend, soweit die Änderung reicht, können dabei auch Rechtsfehler berichtigt werden. Die Korrekturvorschriften gelten u. a. auch für Steueranmeldungen (Steuererklärung), Feststellungsbescheide, Steuermeßbescheide. - 3. Rechtsbehelf: Gegen den Steuerbescheid ist der Einspruch gegeben (§ 347 AO).

 

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