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Steuererklärung

1. Begriff: Erklärung über steuerlich erhebliche Sachverhalte; mittelbar über die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen oder unmittelbar Grundlage der Steuerfestsetzung. St., in der der Steuerpflichtige die Steuer selbst zu errechnen hat, ist eine sog. Steueranmeldung. - 2. Erklärungspflichtige: Wer zur Abgabe verpflichtet ist, regeln die Einzelsteuergesetze (§ 149 AO). Erklärungspflichten ergeben sich insbes. aus § 46 EStG, § 56 EStDV, § 49 KStG, § 18 UStG (Umsatzsteuervoranmeldung), § 28 BewG, § 19 VStG, § 31 ErbStG. Die Verpflichtung kann sich auch aus einer Aufforderung der Finanzbehörde ergeben. Der Erklärungspflichtige ist Steuerpflichtiger (§ 33 I AO). - 3. Form/Inhalt: Grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 150 AO), in Ausnahmefällen auch Aufnahme an Amtsstelle (§ 151 AO). Die Steuererklärung ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben, nach Maßgabe der Einzelsteuergesetze eigenhändig zu unterschreiben und mit den erforderlichen Unterlagen zu versehen. Unrichtige Steuererklärung ist zu berichtigen (Anzeigepflicht). - 4. Steuererklärung im automatisierten Besteuerungsverfahren: Zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß Steuererklärung oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teilweise auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden können (§ 150 VI AO). - 5. Erklärungsfrist: Wann die Steuererklärung abzugeben ist, richtet sich nach den Einzelsteuergesetzen und § 149 AO. Gegen denjenigen, der seiner Pflicht zur Abgabe nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Bei Nichtabgabe ist Schätzung möglich. - 5. Steuererklärung kann durch Zwangsmittel erzwungen werden.

 

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