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Ausfuhrabgaben

Abgaben, einschl. Prämien und sonstigen Zuschlägen, bei der Ausfuhr bestimmter Marktordnungswaren in Drittländer; erhoben aufgrund von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der EG oder nach VO-en aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz - MOG) vom 31. 8. 1972 (BGBl I 1617) m. spät. Änd.. Zölle i. S. des § 5 MOG. - Das Erhebungsverfahren wird durch die VO (EG) Nr. 645/75 der "Kommission zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrabschöpfungen und -abgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse" vom 13. 3. 1974 geregelt. - Ausfuhrabgaben sind für Fälle vorgesehen, in denen das Preisniveau auf dem Weltmarkt höher ist als in der EG und ein Abfließen von Waren, die für die Versorgung der Mitgliedstaaten benötigt werden, verhindert werden soll. - Anders: Ausfuhrzoll. - Vgl. auch Abschöpfung.

 

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