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Zollerlaß

Gemäß Art. 239 Zollkodex können Einfuhr- und Ausfuhrabgaben auch in anderen als den in Art. 234 bis 238 Zollkodex genannten Fällen erstattet oder erlassen werden. Diese Fälle sind - soweit eine Behörde der Mitgliedstaaten zur Entscheidung ermächtigt ist - in Art. 900 und 901 Zollkodex-Durchführungsverordnung in kasuistischer Aufzählung von 17 Tatbeständen festgelegt. Darüber hinaus ist die EU-Kommission ermächtigt, in anderen Sonderfällen, in denen auch eine Erstattung von Abgaben gerechtfertigt erscheint, eine Entscheidung herbeizuführen.

 

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