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Entscheidung

I. Entscheidungstheorie: 1. Begriff: Auswahl einer Aktion aus einer Menge verfügbarer Maßnahmen unter Berücksichtigung möglicher Umweltzustände mit Willensakzent: Entscheidung = Willenbildung + Entschluß. (Unverbindliche gedankliche Alternativen-Wahlen ohne Realisierungsabsicht aus der Menge der Entscheidung sind ausgeschlossen). - Anders: Entschluß. - 2. Voraussetzung: Zielkriterien zur Bewertung der möglichen Aktionen. - 3. Arten: (1) Nach der Häufigkeit: einmalige und wiederkehrende E.; (2) nach der Fristigkeit: kurz-, mittel- und langfristige E.; (3) nach der Tragweite: konstitutive (z. B. Gründungsentscheidung) und laufende E.; (4) nach dem Geltungsbereich: Gesamtbetriebs- und Funktions-Entscheidung bzw. Total- und Partial-E.; (5) nach dem Sicherheitsgrad der Informationen: Entscheidung unter Sicherheit, unter Risiko und unter Unsicherheit; (6) nach der Zahl der zu berücksichtigenden Ziele: Entscheidung bei Einfach- und Mehrfachzielsetzung; (7) nach der personalen Dimension (Zahl der Entscheidungsträger): Individualentscheidung und Kollektiventscheidung; (8) nach getrennter oder vereinter Entscheidungs- und Ausführungsaufgabe: Selbstentscheidung und Fremdentscheidung; (9) nach dem Verlauf des Entscheidungsprozesses: simultane und sukzessive E.; (10) nach der Struktur des Entscheidungsproblems: Entscheidung für wohlstrukturierte und schlecht strukturierte Entscheidungsprobleme. - Die Differenzierung basiert jeweils auf einem Kriterium und ist daher nicht überschneidungsfrei. - 4. Eine allgemein gültigere Typologie knüpft an die übergreifenden Merkmale Komplexität und Determiniertheit an: (1) Komplexität: Art und Anzahl von Variablen und ihren Beziehungen; (2) Determiniertheit: Möglichkeit bzw. Ausmaß der Festlegbarkeit des Entscheidungsablaufs. Extrempunkte sind nichtprogrammierbare Entscheidung und programmierbare Entscheidung. - Vgl. auch Entscheidungsphasen, Entscheidungsprozeß, situative Entscheidung.
II. Europäisches Gemeinschaftsrecht: Rechtsakte der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG; jetzt: Europäische Gemeinschaft (EG)) und der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG). Entscheidung sind in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet (Art. 189 IV EGV, Art. 161 IV EAGV). Wegen ihrer individuellen Geltung dem Verwaltungsakt des deutschen Rechts vergleichbar.

 

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