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Finanzstatistik

z. T. von den statistischen Ämtern, z. T. auch von der Finanzverwaltung als Geschäftsstatistik geführte Aufzeichnungen. - Rechtliche Regelungen: Das Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG) vom 21. 12. 1993 (BGBl I 2119) löst das in der Vergangenheit des öfteren punktuell geänderte Gesetz über die Finanzstatistik ab. Mit dem FPStatG soll den datenschutz- und verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen werden, die sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Volkszählungsgesetz für die Finanz- und Personalstatistiken ergeben. Dementsprechend sind eine exaktere Festlegung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale, der Auskunftspflicht sowie der Regelung von zentralen Erhebungen, Zusammenführungen, Übermittelungen und Veröffentlichungen vorgenommen worden. Ferner soll den in den letzten Jahren eingetretenen verwaltungsorganisatorischen Veränderungen Rechnung getragen werden, vor allem bzgl. der aus den kommunalen Haushalten ausgegliederten Einrichtungen. Schließlich soll das Verhältnis zwischen der statistischen Informationsbereitstellung und dem verbundenen Aufwand verbessert werden.
I. Finanzstatistik im engeren Sinne: Enthält Ergebnisse über die Finanzwirtschaft der Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden) einschl. Lastenausgleichsfonds und ERP-Sondervermögen. Zur Vervollständigung des öffentlichen Sektors sind seit 1974 Sozialversicherungsträger etc. einbezogen worden. Es erscheinen regelmäßige, meist jährliche Veröffentlichungen über (1) Haushaltswirtschaft (Haushaltspläne, Jahresabschlüsse und Finanzausgleich), (2) Steuerhaushalt (kassenmäßige Einnahmen und Steuern), (3) Schuldenstatistik (Ausweis nach Höhe und Art der Schulden), (4) Personalstandstatistik (dargestellt werden Dienstverhältnis, Besoldungsgruppe, Aufgabenbereich u. ä.); (5) Sonderbeiträge über Rechnungsergebnisse der öffentlichen Hand für Bildung, Wissenschaft und Kultur, für soziale Sicherung und Gesundheit, Sport und Erholung.
II. Steuerstatistik: 1. Die mehrjährigen Veranlagungsstatistiken bzgl. der Steuern vom Einkommen (Lohn-, Einkommen- und Körperschaftsteuerstatistik), vom Vermögen, über die Einheitswerte gewerblicher Betriebe und die Umsätze (Umsatzsteuerstatistik) bringen tief gegliederte Daten über die jeweiligen Steuerpflichtigen, die Steuerbemessungsgrundlagen und die Steuerschuld. Dem sekundärstatistischen Charakter der Steuerstatistiken entsprechend sind Erhebungseinheiten und Merkmale steuerrechtlich definiert und abgegrenzt. - 2. In Verbrauchsteuerstatistiken wird u. a. die Belastung bestimmter Nahrungs- und Genußmittel und Mineralölprodukte dargestellt. - 3. Der Realsteuervergleich umfaßt u. a. Angaben über Istaufkommen, Grundbeträge und Streuung der Hebesätze bei einzelnen Realsteuern. - Rechtsgrundlage: Gesetz über Steuerstatistiken vom 6. 12. 1966 (BGBl I 665), zuletzt geändert durch 1. Statistikbereinigungsgesetz vom 14. 3. 1980 (BGBl I 294).

 

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