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Steuerschuld

I. Abgabenordnung: Die vermögensrechtliche Verpflichtung des Steuerschuldners im Steuerschuldverhältnis, den Steueranspruch des Steuerberechtigten zu erfüllen. 1. Entstehung: Die Steuerschuld entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 38 AO). - 2. Erlöschen: Die Steuerschuld erlischt durch Zahlung, Aufrechnung, Billigkeitserlaß (Steuererlaß 4), Verjährung oder durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen. (§ 47 AO). - 3. Zurechnungssubjekt: Wer die Steuerschuld zu erfüllen hat, wer Steuerschuldner ist, richtet sich nach den Einzelsteuergesetzen (§ 43 AO). Der Steuerschuldner muß steuerrechtsfähig sein, d. h. Träger steuerlicher Rechte und Pflichten sein können. Handlungsfähigkeit bzw. steuerliche Geschäftsfähigkeit ist nicht erforderlich.
II. Bewertungsgesetz: 1. Steuerschuld sind bei der Bestimmung des Gesamtvermögens für Zwecke der Vermögensteuer (zur Reform vgl. Vermögensteuer I a) und bei der Bestimmung des Einheitswerts für das Betriebsvermögen (Betriebsschulden) abzugsfähig. - 2. Laufend veranlagte Steuern (z. B. Einkommen- und Körperschaftsteuer) sind nur abzugsfähig, soweit die Steuern bis zum Veranlagungszeitpunkt (bzw. Feststellungszeitpunkt) fällig geworden sind, bzw. für einen Zeitraum erhoben werden, der spätestens zum maßgebenden Stichtag endet. Nicht laufend veranlagte Steuern (z. B. Erbschaft- und Grunderwerbsteuer) sind nur abzugsfähig, soweit sie bis zum maßgebenden Stichtag entstanden sind (§§ 105, 118 I Nr. 1 BewG).

 

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