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Gesamtvermögen

1. Begriff des Steuerrechts: Das gesamte Vermögen des unbeschränkt Steuerpflichtigen, soweit es nicht ausdrücklich von der Vermögensteuer befreit ist, d. h. inländisches und im Ausland befindliches Vermögen (§ 114 BewG). Die Vermögensteuer wird voraussichtlich zum 1. 1. 1997 abgeschafft. - 2. Ermittlung des G.: Der Einheitswert bzw. die Einheitswerte für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Grundvermögen und das Betriebsvermögen werden zum sonstigen Vermögen addiert (Rohvermögen). Nach Minderung um die Schulden (ausgenommen die Betriebsschulden, die bereits als negative Komponente bei der Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs berücksichtigt wurden) und Lasten (§ 118 BewG) verbleibt das Reinvermögen, das der Vermögensteuerveranlagung zugrunde gelegt wird. - Bei Zusammenveranlagung vgl. Haushaltsbesteuerung 4. - 3. Regelungen für die neuen Bundesländer: Vgl. Bewertungsgesetz III 4, Vermögensteuer III.

 

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