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Betriebsschulden

Begriff des BewG: Geldschulden und Lasten, die eine geldwerte Verpflichtung auf Sachleistungen darstellen, auch in Form von Rückstellungen. - Betriebsschulden sind bereits bei Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs vom Rohvermögen abzugsfähig, wenn sie in der Steuerbilanz ausgewiesen werden (§ 103 I BewG). - Gegensatz: Privatschulden (Schulden); diese dürfen erst bei der Ermittlung des Gesamtvermögens abgezogen werden (§ 118 I Nr. 1 BewG). - Zur Bewertung der Betriebsschulden vgl. §§ 12, 10 BewG.

 

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