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Steuerbilanz

I. Grundlagen: 1. Begriff: Eine unter Berücksichtigung einkommensteuerlicher Vorschriften aus der Handelsbilanz abgeleitete Vermögensübersicht. - 2. Zweck: Die Steuerbilanz dient Gewerbetreibenden, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder dies freiwillig tun, der periodischen Gewinn- bzw. Verlustermittlung (vgl. § 5 I EStG), und ist damit ein Instrument zur Ermittlung der objektiven wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Sie bildet u. a. eine Grundlage für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen von Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag. - 3. Notwendigkeit: Der Steuererklärung ist eine Vermögensübersicht beizufügen; entspricht diese Übersicht nicht bereits den steuerlichen Vorschriften (Handelsbilanz = Steuerbilanz), so kann die erforderliche Anpassung der Handelsbilanz an die bilanzsteuerrechtlichen Vorschriften, insbes. §§ 4-7 g EStG, auch durch Zusätze oder Anmerkungen, z. B. durch eine Mehr- und Wenigerrechnung, erfolgen; die Aufstellung einer besonderen Vermögensübersicht, einer St., ist nicht erforderlich (§ 60 EStDV). - 4. Maßgeblichkeitsprinzip: Für die Steuerbilanz gilt das aus § 5 I EStG abgeleitete Maßgeblichkeitsprinzip. Danach ist sowohl bei der Bilanzierung (Ansatz dem Grunde nach) als auch bei der Bewertung (Ansatz der Höhe nach) das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. Das Maßgeblichkeitsprinzip gilt jedoch nur insoweit, als nicht zwingende steuerliche Vorschriften entgegenstehen (Durchbrechung des Maßgeblichkeitsprinzips). - Bei steuerlichen Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten ist infolge des Maßgeblichkeitsprinzips der handelsrechtliche Bilanzansatz verbindlich, wenn er steuerrechtlich zulässig ist.
II. Bilanzierung: 1. Grundsatz: Dem Maßgeblichkeitsprinzip entsprechend sind in der Steuerbilanz alle Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens auszuweisen, für die handelsrechtlich eine Aktivierungs- oder Passivierungspflicht besteht; handelsrechtliche Aktivierungs- oder Passivierungsverbote sind auch in der Steuerbilanz zu beachten. - 2. Durchbrechungen: Nach Auffassung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs führen handelsrechtliche Aktivierungswahlrechte zu steuerlichen Aktivierungsgeboten, handelsrechtliche Passivierungswahlrechte hingegen zu steuerlichen Passivierungsverboten.
III. Bewertung: 1. Bewertungsverfahren: a) Die Bewertung der Wirtschaftsgüter erfolgt in der Steuerbilanz grundsätzlich durch Einzelbewertung (§ 6 I EStG). Dabei sind steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben (§ 5 I Satz 2 EStG). b) Handelsrechtliche Bewertungsvereinfachungen, wie Durchschnittsbewertung, Festwert, Gruppenbewertung, werden steuerlich anerkannt, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. c) Verbrauchsfolgeverfahren: Nur die Lifo-Methode wird anerkannt (§ 6 I Nr. 2 a EStG) (Lifo). - 2. Bewertungsmaßstäbe: Die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter erfolgt in der Steuerbilanz mit Hilfe der Anschaffungskosten, der Herstellungskosten oder des Teilwerts (begriffliche Einzelheiten vgl. dort). - 3. Bilanzansätze: Unter Verwendung dieser Bewertungsmaßstäbe ergeben sich für die einzelnen Wirtschaftsgüter folgende Wertansätze: a) Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, anzusetzen. Der Ansatz des niedrigeren Teilwerts ist bei einer dauernden Wertminderung zwingend, bei einer nur vorübergehenden Wertminderung fakultativ (§ 6 I Nr. 1 EStG, § 253 II HGB). Eine Wertaufholung bis maximal zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist zulässig; Zwischenwerte sind möglich (§ 6 I Nr. 1 EStG, §§ 253 V, 280 HGB). b) Nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Der Ansatz des niedrigeren Teilwerts ist beim Umlaufvermögen und bei dauernder Wertminderung des nichtabnutzbaren Anlagevermögens zwingend; eine vorübergehende Wertminderung beim nichtabnutzbaren Anlagevermögen führt zu einem Abschreibungswahlrecht für Kapitalgesellschaften allerdings nur bei den Finanzanlagen (§ 6 I Nr. 2 EStG, §§ 253 II, III, 279 I HGB); Wertaufholung bis maximal zu den Anschaffungskosten ist möglich, Zwischenwerte sind zulässig (§ 6 I Nr. 2 EStG, §§ 253 V, 180 HGB). c) Pensionsrückstellungen sind höchstens mit dem Teilwert anzusetzen (§ 6a EStG). d) Andere Rückstellungen sind mit den Anschaffungskosten bzw. dem höheren Teil anzusetzen, d. h. mit dem Aufwand, der bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag wahrscheinlich zur Erfüllung notwendig ist. e) Rentenverpflichtungen sind mit dem Rentenbarwert zu bewerten. f) Verbindlichkeiten sind mit den Anschaffungskosten oder dem höheren Teilwert anzusetzen. Als Anschaffungskosten gilt im Regelfall der Rückzahlungsbetrag. g) Entnahmen und Einlagen sind i. d. R. mit dem Teilwert zu bewerten (§ 6 I Nr. 4 und 5 EStG; dort auch zu Ausnahmen). h) Aus betrieblichem Anlaß unentgeltlich erworbene Wirtschaftsgüter sind mit dem Betrag zu bewerten, den der Erwerber für das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Erwerbs hätte aufwenden müssen (§ 7 II EStDV). Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil unentgeltlich erworben, so ist der Erwerber an die Buchwerte des Rechtsvorgängers gebunden (§ 7 I EStDV).
IV. Steuerbilanzpolitik: Die bestehenden Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte sind Aktionsparameter der Steuerbilanzpolitik, die im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Steuerpolitik auf die zielentsprechende Beeinflussung des Steuerbilanzgewinns gerichtet ist. In Abhängigkeit von den übergeordneten Zielen der Unternehmenspolitik kann das steuerspezifische Bereichsziel "Minimierung der relativen Steuerbelastung" dabei grundsätzlich durch die Minimierung des Barwerts der Steuerzahlungen (Steuerbarwertminimierung) oder durch die Maximierung des Barwerts des nach Abzug der Ertragsteuern verbleibenden Einkommens (Nettogewinnmaximierung) verfolgt werden. - Vgl. auch Steuerpolitik II.

 

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