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Jahresbilanz

I. Handelsrechtliche J.: 1. Charakterisierung: Die durch § 242 I HGB vorgeschriebene Bilanz, die ein Kaufmann für den Schluß eines Geschäftsjahres aufzustellen hat. In der Jahresbilanz sind sämtliche Gegenstände des Anlagevermögens, Umlaufvermögens, Bilanzierungshilfen, die Schulden und Rückstellungen sowie die aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten und als Saldo das Eigenkapital gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern (§§ 246, 247 HGB). Die Jahresbilanz ist eine in Form eines Kontos (Konten) geführte Geldrechnung, die auf der Sollseite (Aktiva) die Vermögensgegenstände und auf der Habenseite (Passiva) die auf das Vermögen gerichteten Ansprüche der Gläubiger (Fremdkapital) und der Unternehmer (Eigenkapital) jeweils unter Berücksichtigung von Rechnungsabgrenzungsposten darstellt (vgl. auch Bilanz). Die Jahresbilanz hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen; vgl. dazu auch Jahresabschluß. Sie muß ggf. geprüft (Jahresabschlußprüfung) und veröffentlicht (Publizität) werden. Nach dem Maßgeblichkeitsprinzip ist die Jahresbilanz Grundlage für die aus ihr abzuleitende Steuerbilanz (insbes. bei nicht zur Publizität verpflichteten Unternehmen wird vielfach für beide Zwecke nur eine Bilanz erstellt). - 2. Zwecke: Form und Inhalt der Jahresbilanz hängen von den verfolgten Zwecken ab. In erster Linie sind die folgenden Bilanzzwecke zu unterscheiden: a) Informationszweck: Richtet sich zunächst auf die Selbstinformation des Kaufmanns über - wie der Gesetzgeber zumindest für Kapitalgesellschaften verlangt (§ 264 II HGB) - die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage; bei Publizitätspflicht gehören zu den Informationsadressaten z. B. die Gläubiger, die Arbeitnehmer und insbes. die ggf. nicht geschäftsführungsberechtigten Kapitaleigner; in bezug auf letztere wird der Informationszweck zur Rechenschaftspflicht der Geschäftsführungsorgane. - b) Ergebnisfeststellungszweck: Mit der Feststellung der Jahresbilanz wird das Jahresergebnis (Jahresüberschuß, Jahresfehlbetrag) und die Rechnungsgrundlage für die Gewinnverwendung festgelegt. - c) Dokumentationszweck: Durch Dokumentation und Aufbewahrung (Aufbewahrungspflicht) soll Urkundenmaterial für mögliche Interessenkonflikte gesichert werden. Zur interessenausgerichteten Gestaltung der Jahresbilanz vgl. Bilanzpolitik. - 3. Erstellung: a) Vorarbeiten: Die Jahresbilanz ist grundsätzlich eine Inventurbilanz (vgl. Bilanz), d. h. auf einer Inventur basierend. Zu dem Problem der körperlichen Bestandsaufnahme und zu den darauf zum Teil Rücksicht nehmenden Inventurformen vgl. Inventur. Die Ergebnisse der Inventur (Inventar) gehen in die Buchführung ein. Die Jahresbilanz ist neben der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) der rechnerische Abschluß der Konten der Buchführung. Zur Technik des Kontenabschlusses als vorbereitende Jahresabschlußmaßnahme vgl. Hauptabschlußübersicht (HAÜ). - b) Aufstellung: Es sind immer drei Aufgaben zu lösen: (1) Die Bilanzierung dem Grunde nach, also die inhaltliche Bestimmung von Vermögen, Kapital, Rechnungsabgrenzungsposten; vgl. dazu im einzelnen Aktivierungspflicht, Aktivierungswahlrecht, Passivierungspflicht, Passivierungswahlrecht. (2) Die Bewertung der Aktiva und Passiva; vgl. im einzelnen Bewertung. (3) Gliederung der J.; vgl. im einzelnen Bilanzgliederung. - 4. Aussagefähigkeit: Vgl. Bilanzanalyse, Bilanzkritik.
II. Sozialbilanz: Information eines Unternehmens für seine Kapitaleigner, Kunden, Arbeitnehmer u. a. über seine gesellschaftlichen und physischen Umweltbeziehungen, ergänzend zur handelsrechtlichen Jahresbilanz auf freiwilliger Basis. - Vgl. auch Sozialbilanz.

 

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