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Inventur

1. Begriff: Körperliche oder buchmäßige Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens, die in der Bilanz dem Grunde nach angesetzt werden können (vgl. auch effektive Inventur und Inventurrichtlinien). Körperliche Bestandsaufnahme erfolgt zu einem bestimmten Zeitpunkt durch Messen, Wiegen, Zählen (vgl. dagegen Buchinventur). Soweit Hilfsbücher zur Mengenkontrolle einzelner Vermögensteile des Umlaufvermögens geführt werden (Warenbücher, Effektenbücher, Wechsel- und Akzeptbücher), können sie in der Inventur erleichtern; eine körperliche Bestandsaufnahme ist aber auch bei der Führung dieser Handbücher zur Aufdeckung von Verlusten, etwa durch Diebstahl, Schwund, erforderlich. Die Bestandsaufnahme findet ihren Niederschlag im Inventar. Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und Sonderposten mit Rücklagenanteil brauchen nicht, können aber inventarisiert werden (vgl. Buchinventur). - 2. Gesetzliche Vorschriften: a) § 240 HGB fordert für den Geschäftsbeginn und für jedes Geschäftsjahr neben der Bilanz die Aufstellung eines Inventars, dessen Grundlage die durch die Inventur festgestellten Bestände (z. B. Geld, Wertpapiere, Warenvorräte) sind. Die ermittelten Mengen müssen bei (oder nach) der Inventur bewertet werden. Bei mit Festwerten angesetzten Vermögensgegenständen (§ 240 III HGB) ist i. d. R. nur alle 3 Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen. b) Einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände bedarf es nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, daß der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann (§ 241 II HGB). - 3. Formen: Die Inventur kann auf verschiedene Weise durchgeführt werden. a) Die gebräuchlichste Methode ist die körperliche Bestandsaufnahme am Bilanzstichtag (wie ursprünglich vom Gesetz verlangt); vgl. im einzelnen Stichtagsinventur. b) Bei Vorhandensein einer Lagerbuchführung, die in der Lage ist, die Bestände "fortzuschreiben", besteht die Möglichkeit einer laufenden Inventur (permanente I.). (Die Bestände werden während des ganzen Geschäftsjahres in unregelmäßigen Abständen überprüft und die Kontrollergebnisse mit der Lagerbuchführung verglichen bzw. diese berichtigt.) Die laufende Inventur ist nicht auf das Vorratsvermögen beschränkt. c) Gem. § 241 III HGB brauchen in dem Inventar für den Schluß eines Geschäftsjahres Vermögensgegenstände unter folgenden Voraussetzungen nicht mehr verzeichnet zu werden: (1) Der Kaufmann muß ihren Bestand aufgrund einer körperlichen Bestandsaufnahme oder einer laufenden Inventur nach Art, Menge und Wert in einem besonderen Inventar verzeichnet haben, das für einen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der beiden ersten Monate nach dem Schluß des Geschäftsjahres aufgestellt ist; (2) aufgrund des besonderen Inventars muß durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahrens gesichert sein, daß der am Schluß des Geschäftsjahres vorhandene Bestand der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt ordnungsgemäß bewertet werden kann (vor- oder nachverlegte Stichtagsinventur). d) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände auch mit anerkannten mathematisch-statistischen Methoden aufgrund von Stichproben ermittelt werden (§ 241 I HGB). e) Gem. § 3 a DM-Bilanzgesetz konnte bei fehlender oder nicht ordnungsmäßer Inventur per 1. 7. 1990 wegen der besonderen Schwierigkeiten der Vermögens- und Schuldenfeststellung und der Bewertung bis spätestens 12 (bei kleinen Unternehmen 15) Monate später eine ordnungsgemäße Inventur nachgeholt werden, die zu einer Berichtigung bzw. Ergänzung des Inventars und der Eröffnungsbilanz führte.

 

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