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DM-Bilanzgesetz (DMBilG)

Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung vom 23. 9. 1990, geändert durch Gesetz vom 20. 12. 1991.
I. Handelsrecht: 1. Aufstellungspflicht: Unternehmen mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik hatten per 1. Juli 1990 ein Inventar und eine Eröffnungsbilanz (soweit offenlegungspflichtig mit Anhang) in Deutscher Mark aufzustellen (§ 1). Dazu gehörten außer den Kaufleuten gem. § 238 HGB insbes. volkseigene Betriebe, Kombinate und Güter, staatliche Betriebe, Anstalten, Stiftungen und Vereine mit einem Handelsgewerbe gem. § 1 HGB, die Deutsche Post und die Deutsche Reichsbahn. - 2. Bilanzansatz- und Bewertungsvorschriften: Vermögen und Schulden waren unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GOB) (insbes. Fortführungsunterstellung, Einzelbewertung, Realisations- und Imparitätsprinzip) neu zu bestimmen und zu bewerten (§ 7). Vermögensgegenstände waren mit den Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungskosten, höchstens jedoch mit dem beizulegenden Wert (Zeitwert) bzw. - soweit nicht mehr verwendbar - dem Veräußerungswert anzusetzen. Für die Summe aller entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände war auch der Ansatz des Teilwerts zulässig. Forderungen und Verbindlichkeitenn sowie Rechnungsabgrenzungsposten wurden im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umgerechnet; für Mieten, Pachten, sonstige regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, Löhne, Gehälter und Renten galt das Verhältnis eins zu eins. Ausschließlich zur Bildung einer als vorläufig zu bezeichnenden Gewinnrücklage durften auch selbsterstellte immaterielle Anlagevermögensgegenstände, einschließlich eines Geschäfts- oder Firmenwertes, für die handelsrechtlich ein Aktivierungsverbot gilt, mit dem Teilwert aktiviert werden; auch Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes einschließlich der Maßnahmen zur Herstellung der Wettbewerbsfähigkeit waren aktivierbar (§ 31). Ergab sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, daß Vermögensgegenstände oder Sonderposten in der Eröffnungsbilanz nicht (zu Unrecht) oder mit einem zu niedrigen (zu hohen) Wert oder Schulden oder Sonderposten zu Unrecht (nicht) oder mit einem zu hohen (zu niedrigen) Wert angesetzt worden waren, so war in der späteren Bilanz der unterlassene Ansatz nachzuholen oder der Wertansatz zu berichtigen, wenn es sich um wesentliche Beiträge handelte. Ein daraus resultierender Gewinn war mit Verlusten zu verrechnen bzw. durch Einstellung in die (gesetzliche) Rücklage zu neutralisieren, ein Verlust mit Gewinnen, Gewinnrücklagen bzw. dem Eigenkapital zu verrechnen. Diese wegen der besonderen Ansatz- und Bewertungsschwierigkeiten zugelassene Änderungsmöglichkeit der Eröffnungsbilanz galt letztmalig für Geschäftsjahre, die 1994 endeten (§ 36). - 3. Konzerneröffnungsbilanz: Zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz verpflichtete Unternehmen, die die Mehrheit der Anteile an einem anderen Unternehmen (Tochterunternehmen) besaßen, hatten per 1. Juli 1990 eine Konzerneröffnungsbilanz in Deutscher Mark und einen Anhang aufzustellen; wenn die Aktiva 50 Millionen DM überschritten und insgesamt über 500 Arbeitnehmer beschäftigt waren (§ 21). - 4. Prüfung und Feststellung: Die Eröffnungsbilanz einschließlich Anhang war zu prüfen (sofern die Bilanzsumme 3,9 Mio. DM überstieg oder mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt waren) und vom zuständigen Organ festzustellen (§§ 33, 35). Dasselbe galt für Konzerneröffnungsbilanz und -anhang. - 5. Geschäftszweigbezogene Besonderheiten: Für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe galten insbes. größenabhängige Erleichterungen und Aktivierungshilfen nicht. Es war dem Anhang eine vergleichende Darstellung beizufügen, aus der die Veränderungen der Posten der Schlußbilanz gegenüber der DM-Eröffnungsbilanz ersichtlich war (§ 20).
II. Steuerrecht: Zum 1. Juli 1990 war eine steuerliche Eröffnungsbilanz aufzustellen, die grundsätzlich der handelsrechtlichen Eröffnungsbilanz entsprechen mußte (Abweichungen ergeben sich aus §§ 50 ff).

 

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