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Stiftung

I. Begriff: 1. Zuwendung von Vermögenswerten für bestimmte, oft gemeinnützige oder wohltätige Zwecke (Stiftungsgeschäft). - 2. Bezeichnung für die Vermögenswerte selbst. - Vgl. auch Nonprofit-Organisation, Nonprofit-Management III 2.
II. Arten: 1. Private Stiftung (Stiftung des Privatrechts): a) Sonderregelung für die rechtsfähige Stiftung in §§ 80-88 BGB: Errichtung durch Rechtsgeschäft, das unter Lebenden der Schriftform bedarf, oder durch letztwillige Verfügung. Rechtsfähigkeit erlangt die Stiftung durch behördliche Genehmigung. Die Verfassung der Stiftung wird durch das Stiftungsgeschäft festgelegt. Als Organ der juristischen Person ist ein Vorstand zu bilden, dem die Vertretung der Stiftung obliegt. - Einzelheiten regelt das Landesrecht. b) Auf nicht rechtsfähige Stiftung sind die vorgenannten Sonderregeln nicht entsprechend anwendbar. Sie entstehen durch die ggf. an die entsprechenden Formen des Schuld- oder Erbrechts gebundenen Zuwendungen und unterliegen den allgemeinen Vorschriften. - 2. Öffentliche Stiftung (Stiftung des öffentlichen Rechts): Diese sind meist zugleich Anstalten des öffentlichen Rechts und haben oft Selbstverwaltung, vielfach als sog. unselbständige Stiftung aber keine Rechtsfähigkeit. - 3. Sonderform: Familienstiftung.
III. Steuerliche Behandlung: 1. Körperschaftsteuer: Rechtsfähige Stiftung unterliegen als juristische Personen, nicht rechtsfähige als Zweckvermögen grundsätzlich der Körperschaftsteuer, ausgenommen St., die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen. - 2. Vermögen-/Gewerbesteuer: Entsprechende Regelung bei Vermögensteuer und Gewerbesteuer. - 3. Erbschaftsteuer: Das Vermögen von Familienstiftungen unterliegt in Zeitabständen von 30 Jahren der Erbschaftsteuer (sog. Erbersatzsteuer). Der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäftes unterliegt bei allen Stiftung der Erbschaftssteuer, es sei denn, die Stiftung dient unmittelbar und ausschließlich den unter III. 1. bezeichneten begünstigten Zwecken. - 4. Besteuerung ausländischer Familien-St.: Vgl. Außensteuergesetz (AStG) III 5.

 

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