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Anstalt

I. Institution des öffentlichen Rechts: Verwaltungseinrichtung des öffentlichen Rechts, die der Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben dient, z. B. Bibliotheken, Schulen etc. - 1. Im Gegensatz zur Körperschaft ist die Anstalt nicht mitgliedschaftlich organisiert. - 2. Die Voraussetzung für die Benutzung der Anstalt sowie das Rechtsverhältnis zwischen der Anstalt und ihren Benutzern richten sich nach der Anstaltsordnung oder Satzung, die meistens der Bestätigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde bedarf. - 3. Zu unterscheiden ist zwischen rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Die nicht-rechtsfähigen Anstalt sind in die Staatsorganisation eingegliedert und nicht Träger eigener Rechte und Pflichten; aus Gründen der verwaltungstechnischen Vereinfachung hat der Gesetzgeber manchmal vorgesehen, daß sie im Rechtsverkehr wie rechtsfähige Personen unter ihrem Anstaltsnamen handeln dürfen. - 4. Zur Errichtung bundesunmittelbarer Anstalt des öffentlichen Rechts ist nach Art. 87 III GG ein Bundesgesetz erforderlich.
II. Wettbewerbsrecht: Die Benutzung der Bezeichnung Anstalt durch gewerbliche Unternehmen ist eine irreführende Angabe und damit unlauterer Wettbewerb, wenn auf den gewerblichen Charakter nicht hingewiesen wird.
III. Steuerrecht: Anstalt gilt als Unterart der nicht rechtsfähigen Zweckvermögen und ist körperschaftsteuerlich wie diese zu behandeln (§ 1 I Nr. 5 KStG).
IV. Amtliche Statistik: Haushalte, die eine größere Zahl von Personen zu einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammenschließen, ohne daß diese den Anspruch auf eine Lebensgemeinschaft hätten, wie z. B. die Vollhaushaltungen.

 

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