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Handeln auf eigene Gefahr

rechtlicher Begriff. Handeln auf eigene Gefahr a. e. G. ist Grundlage für Haftungsausschluß für Fahrlässigkeit, u. U. auch für grobe Fahrlässigkeit. Handeln auf eigene Gefahr a. e. G. liegt vor, wenn sich jemand an einer gefährlichen Veranstaltung derart beteiligt, daß nach den Umständen die Beteiligung als Einwilligung in eine als möglich erkannte Verletzung gedeutet werden muß. Setzt i. a. Geschäftsfähigkeit voraus. Abgrenzung nur im Einzelfall möglich.

 

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