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antizipative Posten der Rechnungsabgrenzung

früher Bezeichnung für Bilanzpositionen zur rechnungsmäßig richtigen Abrechnung von Aufwendungen (antizipative Passiva) und Erträgen (antizipative Aktiva) des abgeschlossenen Wirtschaftsjahres, die erst nach dem Bilanzstichtag zu Ausgaben bzw. Einnahmen führen. Nach § 250 HGB sind diese Posten nicht als Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen, sondern sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz unter den Positionen "Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände" als "sonstige Vermögensgegenstände" bzw. "sonstige Verbindlichkeiten" zu bilanzieren, sofern sich aus den zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen bereits Forderungen bzw. Verbindlichkeiten (ggf. auch Rückstellungen) ergeben haben.

 

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