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Niederschlagung von Steuern

eine inneramtliche Anordnung, daß weitere Beitreibungsversuche nicht zu machen sind, also kein Steuererlaß; der Anspruch bleibt weiterhin bestehen und fällig. Niederschlagung von Steuern v. St. ist möglich, wenn die Beitreibung keinen Erfolg hat oder die Kosten der Beitreibung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen (§ 261 AO).

 

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Niederschrift in der Hauptversammlung der AG

 

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