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Berufsförderung

I. Bundesanstalt für Arbeit: Leistungen zur Förderung der beruflichen Bildung (§§ 33 ff. AFG). - 1. Institutionelle Förderung der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung durch Darlehen und Zuschüsse für Aufbau, Erweiterung und Ausstattung an Einrichtungen einschl. überbetrieblicher Lehrwerkstätten (§ 50 AFG). - 2. Individuelle Förderung an Einzelpersonen zu deren beruflicher Ausbildung, Fortbildung und Umschulung, z. Berufsförderung Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 40, 40 a AFG), Unterhaltsgeld (§ 44 AFG), Einarbeitungszuschuß (§ 49 AFG).
II. Gesetzliche Rentenversicherung: Leistungen, z. Berufsförderung zur Rehabilitation (vgl. auch berufliche Rehabilitation) von Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit erheblich gefährdet oder gemindert ist, wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder der Eintritt der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit abgewendet werden kann (§§ 9 ff. SGB VI). Bei Nichterfüllung der hierfür erforderlichen Wartezeit ist die Bundesanstalt für Arbeit zuständig (§§ 56, 57 AFG).
III. Gesetzliche Unfallversicherung: Leistungen im Rahmen der Berufshilfe, wenn ein Versicherter aufgrund eines Arbeitsunfalls nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf auszuüben (§§ 567 ff. RVO, ab 1. 1. 1997 §§ 35 ff. SGB VII).

 

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