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Rehabilitation

I. Sozialrecht: Sammelbegriff für Maßnahmen und Leistungen zur Eingliederung Behinderter im Sozialversicherungsrecht (einschl. Recht der Arbeitsförderung), sozialen Entschädigungsrecht und Sozialhilferecht. 1. Leistungen: Medizinische, berufsfördernde (berufliche Rehabilitation) und ergänzende Leistungen. - 2. Rechtsgrundlagen/Zuständigkeit: Für die Bereiche Sozialversicherung und soziales Entschädigungsrecht gemeinsame Grundsätze im Rehabilitationsangleichungsgesetz (RehaG). Die Rechtsgrundlagen für die Gewährung von Rehabilitation sind jedoch nicht vereinheitlicht und richten sich nach dem jeweiligen Einzelgesetz (§ 9 RehaG). Für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen sind die jeweiligen Versicherungsträger oder Behörden zuständig; z. B. die Krankenkassen für Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 23 SGB V); die Unfallversicherungsträger für die medizinische und berufliche Rehabilitation bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (§§ 556 ff. RVO; ab 1. 1. 1997: §§ 114 ff. SGB VII); die Rentenversicherungsträger für die medizinische und berufliche R., wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet ist (§§ 9 ff. SGB VI); die Arbeitsverwaltung für die berufliche Rehabilitation Behinderter, wenn kein anderer Träger zuständig ist (§§ 56 ff. AFG); die Sozialhilfeträger für medizinische und berufliche Rehabilitation von Behinderten, die keinen anderweitigen Anspruch auf Förderung haben (§ 39 BSHG). - 3. Für alle Verfahren der Rehabilitation gilt der Grundsatz: Rehabilitation geht vor Rente, d. h., Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit sollen nur gewährt werden, wenn zuvor Maßnahmen zur Rehabilitation durchgeführt worden sind oder solche Maßnahmen keinen Erfolg mehr versprechen. - 4. Maßnahmen der Rehabilitation können nur mit Zustimmung des Behinderten durchgeführt werden. Fehlende Zustimmung kann unter bestimmten Umständen Verletzung der Mitwirkungspflicht bedeuten und zur Versagung weiterer Leistungen (z. B. Renten) führen.
II. Soziale Sicherung: im Rahmen der sozialen Sicherung unterschiedlich definierter Begriff. Im wesentlichen soll eine Verschlimmerung von Krankheiten vermieden werden und/oder ein Ausscheiden aus der Erwerbstätigkeit verhindert werden. - Rehabilitation gibt es in der Alterssicherung, Krankenversicherung, Arbeitsförderung, gesetzliche Unfallversicherung und im Rahmen der Sozialhilfe.

 

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Regulierungsrat
Rehabilitationsangleichungsgesetz (RehaG)

 

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