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Zustimmung

I. Bürgerliches Recht: Privatrechtliche Zustimmung einer Person zu einem zwischen anderen Personen vorgenommenen Rechtsgeschäft (§§ 182 ff. BGB). Die Zustimmung bedarf i. a. nicht der für das Rechtsgeschäft etwa vorgeschriebenen Form. Sie kann ebenso wie ihre Verweigerung gegenüber jedem der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten erklärt werden. - Zustimmung vor Vornahme des Rechtsgeschäfts: Vgl. Einwilligung; nachträgliche Z.: Vgl. Genehmigung.
II. Gesellschaftsrecht: Eine an keine Form gebundene empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber anderen Gesellschaftern. - Vgl. auch Geschäftsführung.

 

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