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ausgeschiedener Gesellschafter

Gesellschafter einer Personengesellschaft, dessen gesellschaftliche Bindung (Gesellschaftsvertrag) durch wirksame Kündigung, Vereinbarung, Ausschließungsurteil etc. beendet ist. - 1. Am Gesellschaftsvermögen ist der a. G. nicht mehr beteiligt, es steht ihm auf Grund der Auseinandersetzung nur noch ein schuldrechtlicher Anspruch auf das Abfindungsguthaben zu. Sein Anteil am Gesellschaftsvermögen wächst den übrigen Gesellschaftern zu (Anwachsung), die den a. G. von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien haben (§ 738 BGB). - 2. Den Gläubigern gegenüber haftet der a. G. als Gesamtschuldner für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Forderungen weiter (Verjährungsfrist: längstens fünf Jahre, § 159 HGB). Firmenfortführung einer den Namen des a. G. enthaltenden Firma nur mit ausdrücklicher Zustimmung des a. G. (§ 22 HGB).

 

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