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Anwachsung

1. Im Gesellschaftsrecht (nach HGB und BGB): Der Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen wächst den übrigen Gesellschaftern zu (§ 738 BGB). Die Mitberechtigung an der Gemeinschaft zur gesamten Hand steht nur noch diesen zu. Ein besonderer Übertragungsakt ist nicht erforderlich. - 2. Im Erbrecht (nach §§ 2094 f. BGB): Erhöhung des Erbteils eines oder mehrerer Erben durch Wegfall eines Miterben. Wenn bei gewillkürter Erbfolge die gesetzlichen Erben ausgeschlossen sind, wächst mit Wegfall eines Erben sein Erbteil i. d. R. den Erbteilen der übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an. Ähnliches gilt für das Vermächtnis (§ 2158 f BGB).

 

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