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Anwaltszwang

Notwendigkeit für die an einem gerichtlichen Verfahren, insbes. als Kläger oder Beklagte Beteiligten, sich durch einen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen. In Verfahren mit Anwaltszwang kann nur der Rechtsanwalt wirksam Prozeßhandlungen vornehmen, z. B. Klage erheben, Rechtsmittel einlegen oder Anträge stellen. - Anwaltszwang besteht: 1. Im Zivilprozeß (§ 78 ZPO) vor dem Familiengericht, dem Landgericht und den höheren Gerichten, und zwar müssen sich die Parteien durch einen bei dem betreffenden Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. - Ausnahme nur, wenn Prozeßhandlungen zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, z. B. bei Arrest und Einstweiliger Verfügung, solange keine mündliche Verhandlung erforderlich wird, bei Erinnerung, im Verfahren zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, bisweilen bei der Beschwerde. - 2. Im Strafprozeß im Anklageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO). - Dem Anwaltszwang ähnlich ist die notwendige Verteidigung, wenn gegen einen Angeklagten nur verhandelt werden darf, wenn er einen Verteidiger hat. Sie liegt vor bei allen Hauptverhandlungen vor Schwurgericht, Oberlandesgericht (OLG) oder Bundesgerichtshof (BGH), bei besonders schweren Taten oder schwieriger Sachverhaltsermittlung (§ 140 StPO). - 3. In der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei schriftlicher Einlegung einer weiteren Beschwerde (§ 29 FGG). - 4. In Kartellsachen im Beschwerdeverfahren (§§ 65, 67 GWB). - 5. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren vor den höheren Gerichten: Arbeitsgerichtsbarkeit III. - 6. In der Verwaltungsgerichtsbarkeit vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) (§ 67 VwGO). - 7. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) (§ 22 BVerfGG). - 8. In der Sozialgerichtsbarkeit besteht vor dem Bundessozialgericht (BSG) Vertretungszwang (§ 166 SGG) durch Rechtsanwälte, gewisse Gruppen von Arbeitnehmer- oder Arbeitgebervertretern.

 

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