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Strafprozeß

Verfahren zur Feststellung und Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. - Rechtsgrundlage: Strafprozeßordnung i. d. F. vom 7. 4. 1987 (BGBl I 1074) m. spät. Änd. und Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
I. Verfahren: 1. Ermittlungsverfahren: Das Ermittlungsverfahren dient der Prüfung und Feststellung, ob genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage (Anklage) durch die Staatsanwaltschaft besteht. - 2. Hauptverfahren: Das Hauptverfahren dient der gerichtlichen Feststellung, ob der Beschuldigte eine strafbare Handlung begangen hat, endet mit Verurteilung, Freispruch oder Einstellung des Verfahrens. - 3. Vollstreckungsverfahren: Das Vollstreckungsverfahren dient der Verwirklichung der gerichtlichen Entscheidung, vor allem der Beitreibung oder dem Vollzug der erkannten Strafen.
II. Allgemeine Verfahrensgrundsätze: 1. Grundsatz des rechtlichen Gehörs. - 2. Anklagegrundsatz: nur aufgrund einer Anklage der Staatsanwaltschaft und in bestimmten Fällen aufgrund einer Privatklage kommt es zum Hauptverfahren. - 3. Legalitätsprinzip: Die Staatsanwaltschaft ist bei Vorliegen einer strafbaren Handlung zur Verfolgung verpflichtet. Bagatellsachen, Auslandstaten und unwesentliche Nebenstraftaten sowie Staatsschutzsachen bei tätiger Reue können unverfolgt bleiben (§§ 153 ff. StPO) (Opportunitätsprinzip). - 4. Amtsermittlung: Die Erforschung des Sachverhalts erfolgt von Amts wegen. - 5. Öffentlichkeit: Die Hauptverhandlung ist grundsätzlich öffentlich. - 6. Grundsatz der Mündlichkeit: Nur das in der Hauptverhandlung mündlich Vorgetragene, nicht der Akteninhalt ist Entscheidungsgrundlage.
III. Gerichtliche Zuständigkeit: Kleinere Straftaten kommen vor den Einzelrichter beim Amtsgericht, größere Straftaten vor das Schöffengericht oder die Große Strafkammer beim Landgericht, die auch als Schwurgerichtskammer für Kapitalverbrechen zuständig ist. In Staatsschutzsachen sind die Oberlandesgerichte (§§ 24, 74, 120 GVG) zuständig. Über die Berufung gegen Urteile des Einzelrichters entscheidet die Kleine Strafkammer beim Landgericht, gegen die Urteile des Schöffengerichts ist Berufung an die Große Strafkammer zulässig. Über die Revision entscheidet das Oberlandesgericht. Gegen Urteile der Landgerichte und der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug findet die Revision an den Bundesgerichtshof statt. Revisionsentscheidungen des Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes unterliegen keinem weiteren Rechtsmittel.
IV. Besondere Arten des Verfahrens: 1. Das Strafbefehlsverfahren: Das Strafbefehlsverfahren dient der Ahndung von Vergehen durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung. - 2. Sicherungsverfahren: Verfahren zur Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt, wenn der Täter bei Begehen der Tat schuldunfähig gewesen ist. - 3. Einziehungsverfahren: Verfahren zur Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung von Vermögensgegenständen außerhalb des Hauptverfahrens. Vgl. im einzelnen Einziehung I. - 4. Jugendgerichtsverfahren: Verfahren nach dem Jugendstrafrecht.

 

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