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Legalitätsprinzip

1. Begründet im Strafprozeß die Pflicht der Strafverfolgungsbehörden, bei Vorliegen zureichender Anhaltspunkte wegen aller gesetzlich strafbaren und verfolgbaren Handlungen einzuschreiten (§§ 152 II, 163, 165 StPO) und Klage zu erheben, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. - Gegensatz: Opportunitätsprinzip. - 2. Im Grundbuchrecht besagt das L., daß in bestimmten Fällen vor der Eintragung ins Grundbuch die Einigung nachgewiesen werden muß. - Vgl. auch Materielles Konsensprinzip.

 

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