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Einziehung

I. Strafrecht: Enteignung und Eigentumsübergang auf den Staat durch rechtsgestaltenden Akt (Urteil, Bußgeldbescheid). Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. Jedoch ist die Anordnung des Erlöschens dieser Rechte regelmäßig mit der Einziehung verbunden (§ 74 e StGB, § 26 OWiG). Einziehung ist in verschiedenen strafrechtlichen Vorschriften teils fakultativ ("kann"), teils obligatorisch ("ist") vorgesehen. Sie trägt den Charakter teils einer Nebenstrafe, teils einer vorbeugenden Sicherungsmaßnahme. a) Einziehung ist nach §§ 74 ff. StGB generell möglich von Gegenständen, die durch Straftat hervorgebracht sind (z. B. Falschgeld) oder zur Begehung von Straftaten benutzt oder bestimmt sind (z. B. Falschgeldgerät, Beförderungsmittel); im Wirtschaftsstrafrecht auch von Gegenständen, auf die sich die Verfehlung bezieht (§ 7 WiStG 1954); im Steuerstrafrecht von den steuerpflichtigen Erzeugnissen und zollpflichtigen Waren, hinsichtlich deren ein Steuer- oder Zolldelikt begangen worden ist sowie der Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind (§ 375 AO); ähnlich im Außenwirtschaftsrecht (§ 39 AWG). Ausnahmsweise ist Einziehung auch solcher Sachen möglich, die nicht dem Täter oder Teilnehmer gehören (§ 74 a StGB, § 23 OWiG). - b) Selbständige E., wenn im übrigen keine Verfolgung stattfindet, möglich, vgl. § 76 a StGB, § 27 OWiG, § 55 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz. - c) Ersatzeinziehung (§ 74 c StGB, § 25 OWiG) bedeutet Einziehung eines Geldbetrages, der dem Wert des Gegenstandes entspricht, dessen Einziehung nicht möglich ist; ähnlich: Einziehung des Wertersatzes des Steuerstrafrechts und Außenwirtschaftsrechts.
II. Aktienrecht: Form der Vernichtung von Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften, vornehmlich von Aktien auch von GmbH-Geschäftsanteilen, oft im Interesse einer Sanierung angewandte Maßnahme zur Kapitalherabsetzung (bzw. des Stammkapitals bei GmbH). - Vgl. im einzelnen Aktie IV.
III. Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht: Die Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte ist durchweg ein Straftatbestand (§ 143 MarkenG, § 142 PatG, § 25 GebrMG, § 10 HalbleiterSchG, § 39 SSchG, § 110 UrhG, § 14 GeschmMG). Gegenstände, die zu einer vorsätzlichen Verletzung gebraucht, bestimmt oder durch sie hervorgebracht sind, können nach § 74 StGB eingezogen werden. Die Abs. 5 der genannten Gesetze erweitern die Möglichkeiten der Einziehung auf sonstige Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht.
IV. Zahlungsverkehr: Vgl. Inkasso.

 

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