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Anordnung

I. Organisation: Vgl. Weisung I.
II. Öffentliches Recht: Im Gegensatz zur Rechtsverordnung i. d. R. ein Verwaltungsakt für den Einzelfall, kann aber als Zuständigkeitsanordnung auch generell abstrakter Natur sein.
III. Zwangsversteigerung: Bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks wird Anordnung ausgelöst durch Antrag des betreibenden Gläubigers beim Amtsgericht als Vollstreckungsgericht (Anordnungsbeschluß). Vor Anordnung der Vollstreckungsmaßnahme ist Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen (Vollstreckungstitel, Vollstreckungsklausel, Zustellung) erforderlich. Daneben besondere Voraussetzung: Antrag (§ 15 ZVG), Vorlage der für Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden und Bezeichnung von Grundstück, Eigentümer, Anspruch und Titel (§ 16 ZVG).

 

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